Wirtschaftstreuhandberufe – Berufliche Niederlassung

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs niederzulassen.

Voraussetzungen

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz,
  • die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
  • das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 WTBG 2017,
  • das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
  • die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ( KSW)

Verfahrensablauf

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Identitätsnachweis,
  • der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt;
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art 11 lit e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Hinweis

Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Fachprüfung.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Es stehen keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 3 und 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft