Insolvenz

Das Insolvenzverfahren kurz erklärt

Insolvenz bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens. Insolvente Unternehmen sind verpflichtet, binnen 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenz die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht zu beantragen (Insolvenzantrag). Abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gibt es verschiedene Möglichkeiten an Insolvenzverfahren:

Ehemalige Unternehmerinnen/Unternehmer haben außerdem als überschuldete Privatpersonen die Möglichkeit, Privatkonkurs anzumelden.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird mittels Edikt in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht, eventuell erfolgt außerdem eine Eintragung ins Firmenbuch.

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens sind unterschiedlich hoch, je nach Stand der Schulden und dem Erlös, der bei einer Verwertung (Verkauf) von Unternehmensvermögen erzielt werden kann. Bezahlt werden müssen die Gerichtskosten, die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter und die Gläubigerinnen/Gläubiger.

Information
  • Bei Zahlungsunfähigkeit kann das Unternehmen die fälligen Zahlungen nicht mehr leisten. 

  • Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten (Schulden) eines Unternehmens höher sind als das Vermögen und die Fortbestehensprognose negativ ist.

Das Reorganisationsverfahren

Besteht noch keine tatsächlich insolvente Situation, gibt es die Möglichkeit, ein Reorganisationsverfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) einzuleiten. Informationen bieten die Wirtschaftskammern der Bundesländer.

Der außergerichtliche Vergleich

Der außergerichtliche Vergleich ist eine Einigung zwischen der Schuldnerin/dem Schuldner und den Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung eines Gerichts. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag.

  • Der Vorteil besteht darin, dass keine Gerichtskosten anfallen und die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht öffentlich gemacht wird
  • Ein Vergleich kann auch schon vor Eintreten der Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden
  • Über einen außergerichtlichen Vergleich kann bis zu 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung verhandelt werden
  • Spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden, sofern kein Vergleich zustande gekommen ist

Tipp

Bei einer geringen Anzahl an Gläubigerinnen/Gläubigern sollte das direkte Gespräch gesucht und die Ergebnisse schriftlich festgelegt werden. Bei einer Vielzahl von Gläubigerinnen/Gläubigern kann ein Serienbrief ausgeschickt werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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