Verschmelzung österreichischer Kapitalgesellschaften
Im Folgenden wird ein Überblick über das Verschmelzungsverfahren nach dem Aktiengesetz und dem GmbH-Gesetz gegeben, der nicht abschließend ist. Es gibt u.a. Bestimmungen für die Anfechtung und Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Kapitalerhöhungen, Gläubigerschutz, Haftung und die vereinfachte Verschmelzung, auf die hier nicht eingegangen wird.
Weitere Informationen zu den Arten der Verschmelzung und zur Grenzüberschreitenden Verschmelzung in der EU finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Hinweis
Bei der Verschmelzung durch Neugründung bzw. Verschmelzung einer AG mit einer GmbH oder einer GmbH mit einer GmbH sind ein Großteil der Bestimmungen des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Nach dem GmbH-Gesetz gelten einige Sonderbestimmungen wie besondere Zustimmungserfordernisse der Gesellschafter, die hier nur beispielhaft angeführt sind.
Verschmelzungsvertrag und Schlussbilanz
Die Vorständinnen/Vorstände (AG) bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer (GmbH) der beteiligten Gesellschaften haben
- ein Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf mit bestimmten Mindestinhalten aufzustellen (z.B. Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, Umtauschverhältnis der Aktien, Verschmelzungsstichtag etc.) und
- eine Schlussbilanz aufzustellen – und zwar auf einen Stichtag, der höchstens neun Monate vor Anmeldung der Verschmelzung liegt.
Der Verschmelzungsvertrag braucht darüber hinaus eine notarielle Beurkundung (Notariatsakt).
Verschmelzungsbericht
Die Vorständinnen/Vorstände bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer jeder der beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem u.a. folgende Themen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden:
- voraussichtliche Folgen der Verschmelzung,
- Verschmelzungsvertrag,
- Umtauschverhältnis der Aktien,
- Maßnahmen des Gläubigerschutzes.
Prüfung durch Verschmelzungsprüfer
Der Verschmelzungsvertrag bzw. dessen Entwurf ist für jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu prüfen, und zwar durch eine/einen vom Aufsichtsrat bestellten Verschmelzungsprüferin/ Verschmelzungsprüfer. Eine gemeinsame Prüferin/ein gemeinsamer Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn diese/dieser gerichtlich bestellt wird.
Prüfung durch den Aufsichtsrat
Die Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften müssen die Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht erstatten. Ausnahmen durch die Satzung sind möglich.
Hinweis
Im Fall der Beteiligung einer GmbH sind der Verschmelzungsbericht und die Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht notwendig, sofern alle Gesellschafter darauf verzichten. Wenn ein Gesellschafter danach verlangt, ist der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf zu prüfen.
Einreichung des Vertrages beim Firmenbuch
Die Vorständinnen/Vorstände der beteiligten Gesellschaften müssen den Verschmelzungsvertrag mindestens einen Monat vor dem Tag der darüber beschließenden Hauptversammlung bei den zuständigen Gerichten (Unternehmenssitz) einreichen und einen Hinweis auf die Einreichung der Verschmelzung veröffentlichen. Alternativ kann die Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrages und des Hinweises in elektronischer Form in der Ediktsdatei erfolgen. Einreichung und Veröffentlichung sind bei der GmbH nicht erforderlich.
Bereitstellung von Unterlagen
Unterlagen (z.B. Verschmelzungsvertrag, Prüf- und Verschmelzungsberichte, Jahresabschluss bzw. Zwischenbilanz) sind mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bereit zu stellen und in der Hauptversammlung aufzulegen. Damit verbunden sind mündliche Erläuterungspflichten. Im Falle einer Beteiligung einer GmbH sind die erforderlichen Unterlagen den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern zu übersenden, sofern diese nicht darauf verzichten. Ab der Einberufung haben die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer jeder Gesellschafterin/jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft über alle für die Verschmelzung wesentliche Angelegenheiten zu geben.
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Der Beschluss über die Verschmelzung bedarf einer Dreiviertelmehrheit. Im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung können abweichend davon weitere Erfordernisse festgelegt werden. In der Gesellschafterversammlung müssen der Vorstand bzw. die Geschäftsführung Erläuterungs- und Auskunftspflichten nachkommen.
Anmeldung zur Verschmelzung
Die Vorständinnen/Vorstände bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer jeder Gesellschaft haben die Verschmelzung zur Eintragung beim jeweiligen Gericht (maßgeblich ist der Unternehmenssitz) anzumelden, Unterlagen beizufügen und Erklärungen abzugeben.
Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch
Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen.
Wesentliche Rechtswirkungen der Eintragung sind u.a. der Übergang des Vermögens einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft und das Erlöschen der übertragenden Gesellschaft.
Weiterführende Links
Fusionen von Unternehmen (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
- §§ 96 bis 101 GmbH-Gesetz (GmbHG)
- §§ 220 bis 233 Aktiengesetz (AktG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz