Wichtigste internationale Zollpapiere

Versandpapier nach dem TIR-Abkommen

Das Carnet TIR ist ein international vereinbartes Zollpapier in Form eines Heftes (Carnet), das für die zollamtliche Überwachung der grenzüberschreitenden Warenbeförderung auf der Straße verwendet werden kann.

Hinweis

Die Carnet TIR-Daten müssen dem zuständigen Zollamt bei Abgang und Bestimmung vorab elektronisch übermittelt werden (NCTS-TIR).

Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnet ATA)

Unternehmen können anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit sogenannte Carnets anerkennen bzw. für eigene Lieferungen selbst ausstellen lassen.

Das wichtigste Carnet ist das Carnet ATA. Daneben existiert noch das Carnet CPD, das für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendet wird.

Das Carnet ATA (carnet l'admission temporaire/carnet temporary admission) ist ein international gültiges Zolldokument, das eine vorübergehende zollfreie Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren in ein anderes Land und die anschließende Wiedereinfuhr in die EU ermöglicht.

Hinweis

Es ist ein Jahr gültig und kann sowohl von Firmen als auch von Privatpersonen als einziges Zolldokument benutzt werden. Es ersetzt den direkt an den Grenzen üblicherweise zu leistenden Barerlag für die auf Waren lastenden Zölle und Steuern.

Carnets ATA können für folgende Zollverfahren verwendet werden:

  • Vorübergehende Ausfuhr mit der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
  • Vorübergehende Einfuhr mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr in unverändertem Zustand
  • Versandverfahren

Um ein Carnet ATA verwenden zu können, muss das Bestimmungsland für die Waren dem Carnet ATA-Verfahren beigetreten sein. Zurzeit gehören rund 78 Staaten dem Carnet ATA-Abkommen an. Die angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet ATA-Vordrucks angeführt. Zusätzlich entscheidend für die Verwendung des Carnet ATA ist der Verwendungszweck der Ware (z.B. Messe- und Ausstellungsgut, Berufsausrüstung).

Das Carnet ATA besteht aus grünen Deckblättern und den für die einzelnen Grenzübertritte erforderlichen Einlageblättern.

Zuständige Stelle:

Für die Ausstellung des Carnet ATA: die für das Unternehmen zuständige Abteilung für Außenwirtschaft der jeweiligen Wirtschaftskammer ( WKO).

Die Beantragung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Carnets werden sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder der WKO ausgestellt. Entscheidend für den Carnet ATA-Rahmen – dieser bezeichnet die Höhe, in welcher Waren aus- bzw. eingeführt werden können – ist die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens:

Rechtsform Carnet ATA-Rahmen
Dienststellen des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und für inländische öffentlich-rechtliche Körperschaften

ohne Wertbeschränkung

Privatperson, Vereine und sonstige Nichtkammermitglieder 5.000 Euro

GmbH mit einem Stammkapital unter 35.000 Euro, OG, KG oder Einzelperson, sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind (Erstkunden)

35.000 Euro
GmbH mit einem Stammkapital unter 35.000 Euro, OG, KG oder Einzelperson, sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind – nach mehrmaliger ordnungsgemäßer Erledigung eines Carnetverfahrens. Dies führt ab dem fünften ordnungsgemäß erledigten Carnet zur Erhöhung der Selbstentscheidungsgrenze. 50.000 Euro

GmbH mit einem Stammkapital ab 35.000 Euro und AG sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind (Erstkunden)

125.000 Euro
GmbH mit einem Stammkapital ab 35.000 Euro und AG sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind – nach mehrmaliger ordnungsgemäßer Erledigung eines Carnetverfahrens. Dies führt ab dem fünften ordnungsgemäß erledigten Carnet zur Erhöhung der Selbstentscheidungsgrenze. 250.000 Euro

Bei Überschreiten dieses Rahmens ist vor Ausgabe des Carnet ATA die schriftliche Zustimmung der Österreichischen Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft einzuholen. Mit ihr hat die WKO zwecks Risikoabdeckung einen Versicherungsvertrag abgeschlossen.

Gebühren:

Kosten des Carnet ATA für Mitglieder der WKO (Ausgabegebühr + Prämie)

Ausgabegebühr Prämie
30 Euro 0,3 Prozent vom Warenwert, mindestens 40 Euro

Kosten des Carnet ATA für Nichtmitglieder der WKO (Ausgabegebühr + Prämie)

Ausgabegebühr Prämie
60 Euro 0,8 Prozent vom Warenwert, mindestens 60 Euro

Bei der Ausfuhr von Waren aus Österreich sind das von der zuständigen Wirtschaftskammer ( WKO) bestätigte Carnet ATA sowie die Carnet ATA-Waren vor Antritt der Reise einem Inlandszollamt zur Vorabfertigung vorzuführen.

Anschließend wird die Ware an der Grenze sowohl dem inländischen als auch dem ausländischen Zollamt ( BMF) zur Abfertigung vorgeführt. Außerdem besteht die Möglichkeit – sofern bei der Zusammenstellung auch zwei blaue Blätter vorgesehen wurden – an der Grenze nun nicht eine vorübergehende Einfuhr, sondern einen Versand an das Messezollamt durchzuführen.

Eine Wiederausfuhr bzw. -einfuhr der Ware wird bei den Grenzzollämtern bestätigt. Jene Waren, die im Inland verbleiben, müssen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Das Zollamt kann eine Wiederausfuhrfrist einsetzen, die kürzer als die Gültigkeit des Carnets ist. Diese verkürzte Frist muss eingehalten werden, da ansonsten die Zollverwaltung berechtigt ist, Einfuhrabgaben einzuheben.

Achtung

Das Carnet ATA ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, möglichst aber schon dann, wenn es nicht mehr benötigt wird, an die für das Unternehmen zuständige Wirtschaftskammer zurückzugeben.

Das Carnet ATA-Verfahren wird dadurch ermöglicht, dass die Wirtschaftskammern – die untereinander zu einer Haftungskette zusammengeschlossen sind – gegenüber den nationalen Zollbehörden die Bürgschaft für eventuell anfallende Einfuhrabgaben übernehmen.

Hinweis

Wird einer dieser Verbände zur Zahlung von Einfuhrabgaben herangezogen (z.B. wegen Ablaufs der Rückbringungsfrist oder bei widmungswidriger Verwendung der vom Carnet ATA erfassten Waren), kann dieser über die Haftungskette Regress bei der Carnetinhaberin/dem Carnetinhaber üben.

Rechtsgrundlagen

ATA-Übereinkommen, Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen