Nährwertangaben auf vorverpackten Lebensmitteln
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen. Von der Regelung ausgenommen sind unverpackte Lebensmittel, sie bedürfen keiner Nährwertinformation. Unternehmen steht es frei, auf freiwilliger Basis eine Nährwertinformation für unverpackte Lebensmittel zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzungen
Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln
Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:
- Brennwert
- Fett
- gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe
Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung. So sind unter anderem Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die
- direkt
- in kleinen Mengen
- durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
- oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,
von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.
Zusätzliche Informationen
- Informationsschreiben des Gesundheitsministeriums betreffend Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung für verpackte Lebensmittel – Anhang V Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (→ BMSGPK)
- EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung (→ BMSGPK)
Rechtsgrundlagen
EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz