Kollektivverträge

Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften abgeschlossen werden. Einerseits von jenen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber (meistens der Wirtschaftskammer), und andererseits von jenen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Gewerkschaft).

Kollektivverträge regeln in erster Linie die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Typische Regelungen in Kollektivverträgen betreffen

  • das Entgelt
  • die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • die Arbeitszeitregelungen

Die Beschäftigten können sich auf ihre kollektivvertraglichen Rechte und Ansprüche berufen. Für Unternehmen ist es daher notwendig, die aktuellen Regelungen des Kollektivvertrages zu kennen.

Eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber unterliegt einem Kollektivvertrag dann, wenn sie/er Mitglied der am Kollektivvertrag beteiligten Partei ist. Es macht keinen Unterschied, ob die Mitgliedschaft bereits zum Zeitpunkt des Kollektivvertragabschlusses bestand oder erst später zustandegekommen ist. 

Für Mitglieder der Wirtschaftskammer gilt jener Kollektivvertrag, den die jeweils zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer abschließt.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann auch mehreren Kollektivverträgen angehörig sein. Das ist dann der Fall, wenn verschiedene fachliche Tätigkeiten ausgeübt werden und dadurch eine Zugehörigkeit bei mehreren Unterorganisationen der Wirtschaftskammer besteht. Welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist, hängt in diesem Fall davon ab, ob abgegrenzte Betriebe oder Betriebsteile existieren oder nicht.

Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch trennen, ist der jeweils fachlich entsprechende Kollektivvertrag auf die einzelnen, organisatorisch abgegrenzten Betriebe oder Betriebsteile anzuwenden. Ist dagegen eine organisatorische Abgrenzung nicht möglich, kommt nur jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der dem wirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes entspricht.

Auf Arbeitnehmerseite gilt der Kollektivvertrag für die gesamte Belegschaft eines Betriebes und nicht nur für Mitglieder jener Gewerkschaft oder Kammer, die den Kollektivvertrag abgeschlossen hat.

Unternehmen, die unter das Arbeitsverfassungsgesetz fallen und für die ein Kollektivvertrag gilt, haben innerhalb von drei Tagen ab dem Tag der Kundmachung oder der Verlängerung des anwendbaren Kollektivertrages, diesen im Unternehmen aufzulegen. Der Kollektivvertrag muss für die Belegschaft allgemein zugänglich sein. Darauf ist in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Wird ein Kollektivvertrag geändert, ist die geänderte Fassung aufzulegen.

Bei Verletzung dieser Bestimmung droht eine Verwaltungsstrafe. Für das Verwaltungsverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Kollektivverträge sind für das einzelne Arbeitsverhältnis unmittelbar rechtsverbindlich. Für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber stellt der anwendbare Kollektivvertrag eine Mindestnorm dar, die nicht unterschritten werden darf.

Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

Die Kollektivvertragsbestimmungen sind unabdingbare Mindestbedingungen, die auch mit Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmer nicht unterschritten werden dürfen.

Beispiel

Sieht der Kollektivvertrag für eine bestimmte Tätigkeit ein Entgelt von 1.300 Euro pro Monat vor, ist ein niedrigeres Entgelt auch dann unzulässig, wenn die Arbeitnehmerin dem zustimmt. Sie kann daher jederzeit den Differenzbetrag fordern.

Weiterführende Links

Auf folgenden Websites können Kollektivverträge kostenlos heruntergeladen werden:

Rechtsgrundlagen

§§ 8, 9, 10, 11, 12, 1315, 1617 und 160 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft