Gästeblattsammlung/Gästeverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Beherberuungsbetriebe müssen ein "Gästeverzeichnis" führen. Seit 1. November 2023 gibt es neue Gästeverzeichnisblätter. Noch bestehende Gästeverzeichnisblätter und elektronische Gästeblattsammlungen dürfen bis 1. November 2024 weiterverwendet werden.
Wichtigste Änderungen
Mit einer Novelle der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) werden die Bestimmungen über die von den Beherbergungsbetrieben zu führenden Gästeverzeichnisse entsprechend den meldegesetzlichen Vorgaben geändert.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
1. Neues Gästeverzeichnisblatt (Anlage A zur MeldeV):
- Dieses wurde vereinfacht und muss hinsichtlich Inhalt und Aufbau dem beiliegenden Muster (siehe Abschnitt "Zum Formular") entsprechen. Abweichungen (nur) des Aufbaus sind dann zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden.
- Das Format (die Größe) ist nicht verbindlich, es kann an die individuellen Bedürfnisse der Beherbergungsbetriebe – insbesondere bei Bedarf an zusätzlich fremdsprachig abgefasster Textierung der Felder – angepasst werden.
2. Die Datenarten der (elektronischen oder als Blattsammlung geführten) Gästeverzeichnisse
- Für Mitreisende im familiären Verbund sind nur Familienname, Vorname(n) und Geburtsdatum einzutragen. Anmerkung: Der Begriff "familiärer Verbund" geht über den "klassischen" Familienbegriff hinaus. Insbesondere werden darunter auch eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und sogenannte "Patchwork-Familien" verstanden. Die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist nach den melderechtlichen Regelungen nicht berechtigt, die Verhältnisses der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers zueinander sowie ihrer näheren Lebensumstände zu überprüfen. Sie/er wird sich daher in aller Regel auf die Angaben der/des Ersteingetragenen verlassen müssen.
- Für Mitglieder von Reisegruppen entfällt die Meldepflicht, wenn die Reiseleiterin/der Reiseleiter das Gästeverzeichnisblatt entsprechend vollständig ausfüllt und eine Sammelliste mit Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste vorlegt. Anmerkung: Um der Auskunftspflicht gegenüber der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechen zu können, wird der Beherbergungsbetrieb die Sammelliste aufbewahren müssen.
Allgemeine Informationen
Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht der Unterkunftgeberin/des Unterkunftgebers oder einer/eines von dieser/diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind (z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmervermietungen). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten ebenfalls als Beherbergungsbetriebe.
Führung des Verzeichnisses und Eintragung
Der Beherbergungsbetrieb hat sein Gästeverzeichnis mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde unterfertigter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
Das neue Gästeverzeichnisblatt findet sich in der Anlage A zur Meldegesetz-Durchführungsverordnung (siehe Abschnitt "Zum Formular").
Da das Gästeverzeichnisblatt nur Platz für die Eintragung der Daten von vier Mitreisenden bietet, ist vorgesehen, dass für die weiteren Personen ein "Beiblatt" verwendet werden kann. Es können aber auch von z.B. Reiseleiterinnen/Reiseleitern zur Verfügung gestellte Listen oder Dateien als "Beiblatt" verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten der Reiseteilnehmerinnen/Reiseteilnehmer enthalten.
Die Einbringung der Gästedaten in ein elektronisches Gästeverzeichnis erfolgt bei Unterkunftnahme entweder
- durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
- durch elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift (Unterschriftspad) oder
- durch elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Gästeverzeichnisblatt (siehe Abschnitt "Zum Formular") zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind sieben Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. abgabenrechtlicher Vorschriften) notwendig ist; danach sind sie zu löschen. Diese Regeln gelten sinngemäß auch für Gästeverzeichnisblattsammlungen.
Die Eintragungen in das Gästeverzeichnis können weiterhin auch von der Inhaberin/dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragten/dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn die Meldepflichtige/der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
Meldepflicht
Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und die Meldepflichtige/der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit ihrer/seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden. Menschen, die in einem familiären Verbund (Familie, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner) leben, unterliegen nicht dieser Meldepflicht, wenn sich zumindest eine/einer als Gast meldet und zu ihren/seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme der Reiseleiterin/des Reiseleiters ausgenommen, wenn die Reiseleiterin/der Reiseleiter der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber oder deren/dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
Die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen in das Gästeverzeichnis verantwortlich. Sie/er muss die Betroffenen auf die Meldepflicht aufmerksam machen. Weigert sich eine Meldepflichtige/ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so muss die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter davon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes benachrichtigen.
Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss auf Verlangen jederzeit Einsicht in das Gästeverzeichnis gewährt werden. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.
Betroffene Unternehmen
Alle Beherbergungsbetriebe
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
- Die Anmeldung eines Gastes muss ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen des Gastes durch Eintragung in das Gästeverzeichnis erfolgen
- Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, muss der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abgemeldet werden
Zuständige Stelle
Für die Signierung der Gästeverzeichnisblattsammlung und Auskünfte zum Meldegesetz:
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
- Gästeverzeichnisblattsammlung (diese muss vor der Verwendung durch die Meldebehörde mittels Stempels auf dem Deckblatt unterfertigt werden)
oder
- Ein entsprechendes elektronisches Gästeverzeichnis (siehe Abschnitt "Führung des Verzeichnisses und Eintragung")
Für Gästeverzeichnisblattsammlungen: Gästeverzeichnisblatt lt. Anlage A zur Meldegesetz-Durchführungsverordnung idF BGBl. II Nr. 26/2023 (siehe Abschnitt "Zum Formular")
Für elektronische Gästeverzeichnisse:
Es sind die Datenarten des Gästeverzeichnisblattes zu verarbeiten.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
- Gästeverzeichnisblatt (Anlage A zur MeldeV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres