Vorführkraftfahrzeuge

Definition

Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das eine Fahrzeughändlerin/ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mithilfe dieses Kraftfahrzeuges einer potentiellen Kundschaft die Vorzüge eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeführt werden sollen.

Ein Vorführkraftfahrzeug muss

  • einer bestimmten Type entsprechen, von der die Händlerin/der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will (Einzelstück ist kein Vorführkraftfahrzeug).
  • in aller Regel dem Umlaufvermögen zuzurechnen sein.
  • erkennbar im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung stehen.
    • "Gängige" Modelle müssen nach ca. 6 Monaten veräußert sein
    • Bei Verkaufsbemühungen bis zu maximal 12 Monate zulässig
    • Bei Vorführkraftfahrzeugen der Luxusklasse bei Verkaufsbemühungen sind maximal 24 Monate zulässig
  • zu mehr als 80 Prozent für den begünstigten Zweck (Vorführzweck) verwendet werden.

Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen (z.B. Fahrtenbuch) nachweisen.

Keine Vorführkraftfahrzeuge sind

  • Kraftfahrzeuge, die von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern oder von deren Angestellten überwiegend privat oder für sonstige betriebliche Zwecke verwendet und nur gelegentlich für Vorführzwecke eingesetzt werden.
  • sogenannte Pool-, Direktions- und Testfahrzeuge.
  • Kraftfahrzeuge einer Fahrzeughändlerin/eines Fahrzeughändlers, die/der ausschließlich mit Gebrauchtfahrzeugen handelt.

Inanspruchnahme der Befreiung

Grundsätzlich wird bei der Zulassung eines (Vorführ-)Kraftfahrzeuges zum Verkehr in Österreich der Tatbestand des § 1 Z 3 lit a NoVAG erfüllt und die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht. Dem gegenüber steht jedoch die Befreiung für Vorführkraftfahrzeuge, womit die steuerpflichtige Zulassung nicht steuerbar ist und keine NoVA zu leisten ist.

Seit 1. Juli 2021 kann die Befreiungsbestimmung ohne weitere Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden. Das Vorführkraftfahrzeug kann somit auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die NoVA leisten zu müssen, wenn die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.

Für die Inanspruchnahme der Befreiung muss jedoch unterschieden werden, ob es sich bei der Fahrzeughändlerin/beim Fahrzeughändler um einen Hersteller/Generalimporteur oder eine andere Fahrzeughändlerin/einen anderen Fahrzeughändler handelt.

Werden Kraftfahrzeuge durch den Hersteller oder Generalimporteur auf den Markt gebracht, wird im Zuge der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank keine Sperre gesetzt. Werden die Voraussetzungen für ein Vorführkraftfahrzeug erfüllt, können die Kraftfahrzeuge auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die NoVA leisten zu müssen. In diesen Fällen ist kein Antrag beim Finanzamt notwendig.

Werden Kraftfahrzeuge hingegen durch eine andere Fahrzeughändlerin/einen anderen Fahrzeughändler auf den inländischen Markt gebracht, muss das Kraftfahrzeug im Zuge der Datenübertragung durch den Generalimporteur in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden. Vor einer Zulassung auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler als Vorführkraftfahrzeug ist somit eine Freischaltung notwendig. Die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler hat beim zuständigen Finanzamt ( BMF) einen Antrag auf Freigabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) in der Genehmigungsdatenbank zu stellen (Formular Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) – Freigabe/Sperre in der Genehmigungsdatenbank – NoVA 4). Anschließend kann das Kraftfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt werden.

Wird ein Vorführkraftfahrzeug verkauft, tritt nach § 1 Z 4 NoVAG im Zuge der Lieferung die Pflicht zur Leistung der NoVA ein. Die NoVA wird in diesen Fällen von der Käuferin/vom Käufer an die liefernde Unternehmerin/den liefernden Unternehmer (Fahrzeughändlerin/Fahrzeughändler) geleistet, welche/welcher sie an das zuständige Finanzamt ( BMF) abführt.

Nähere Informationen zur Abfuhrverpflichtung, zur Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz in Fällen der Lieferung eines (zuvor befreiten) Vorführkraftfahrzeuges finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Wird das Vorführkraftfahrzeug nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, tritt grundsätzlich auch hier nach § 1 Z 4 NoVAG im Zuge der Lieferung die Pflicht zur Leistung der NoVA ein, welcher jedoch der Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung gemäß § 3 Abs 2 Z 1 NoVAG gegenübersteht.

Der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG wird auch dann erfüllt, wenn ein Vorführkraftfahrzeug aus dem Unternehmensbereich genommen wird (Eigenverbrauch durch Entnahme iSd § 3 Abs 2 UStG) oder anderen Zwecken innerhalb des Unternehmensbereiches gewidmet wird (Nutzungsänderung).

Nähere Informationen zur Abfuhrverpflichtung, zur Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz im Falle von Eigenverbrauch und Nutzungsänderung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen