Sonstige Änderungen der Rechtsform
Wenn sich persönliche, wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen eines Unternehmens verändern, kann das die Änderung der Rechtsform zu Folge haben. Neben den Umgründungen im engeren Sinn, bei denen steuerneutral Vermögen übertragen werden kann, gibt es andere Wege, die Rechtsform zu ändern.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Einfache Rechtsformwechsel sind z.B. die Umwandlung
In diesen Fällen finden keine Vermögensübertragung und keine Gesamtrechtsnachfolge statt.
Eine KG wird zu einer OG, wenn z.B. die einzige Kommanditistin/der einzige Kommanditist ausscheidet und es mindestens zwei Komplementärinnen/Komplementäre gibt. Eine OG wird hingegen zur KG, wenn eine Kommanditistin/ein Kommanditist eintritt.
Bei solchen Vorgängen müssen die Angaben im Firmenbuch sowie der Rechtsformzusatz auf Geschäftspapieren, im Internetimpressum etc. aktualisiert werden.
Im Zusammenhang mit einer GesbR gibt es sowohl eine Umwandlungspflicht als auch eine freiwillige Umwandlung in eine eingetragene Personengesellschaft (OG oder KG). Mit Eintragung in das Firmenbuch geht das von der Umwandlung erfasste Gesellschaftsvermögen auf die OG bzw. KG über.
Pflicht zur Umwandlung bei Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht
Wenn die Umsatzerlöse der GesbR zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 Euro übersteigen, muss sie nach Ablauf eines "Pufferjahres" zur Eintragung in das Firmenbuch als OG oder als KG angemeldet werden und ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Übersteigt der Umsatz in einem Geschäftsjahr eine Million Euro, besteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr.
Gesellschafterbeschluss
Eine Umwandlung in eine OG oder KG kann freiwillig aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses geschehen. Bei einer KG müssen die Gesellschafterinnen/Gesellschafter auch beschließen, wer von ihnen Komplementärin/Komplementär und wer Kommanditistin/Kommanditist sein wird. Der Gesellschafterbeschluss muss unter anderem ein Verzeichnis des Vermögens beinhalten, das entsprechend der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG bzw. KG übergehen soll. Den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern verbleibt jedoch wie bisher Gesellschaftsvermögen, das im Verzeichnis nicht angeführt ist.
Eine OG oder eine KG muss aus mindestens zwei Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bestehen. Wenn nur mehr eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter verbleibt, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation.
Das Vermögen der Gesellschaft (das Unternehmen) geht entsprechend der Gesamtrechtsnachfolge auf die verbliebene Gesellschafterin/den verbliebenen Gesellschafter über. Das Eigentum der Gesellschaft wird ohne besondere Übertragungsakte zu ihrem/seinem Alleineigentum ("Anwachsung"). Eventuell ist das Grundbuch zu berichtigen. Die Anwachsung muss beim Firmenbuch angemeldet werden. Die ausscheidende Gesellschafterin/der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf eine Abfindung.
Es kommt zur Anwachsung, wenn die einzige Mitgesellschafterin/der einzige Mitgesellschafter
- aufgrund einer erfolgreichen Ausschlussklage aus der Gesellschaft ausscheidet,
- die Gesellschaft kündigt oder ihre/seine Privatgläubigerin bzw. ihre/seine Privatgläubiger die Gesellschaft kündigt,
- stirbt (Ausnahme: Stirbt die einzige Kommanditistin/der einzige Kommanditist, treten der Nachlass und in der Folge die Erbinnen/die Erben in ihre/seine Stellung ein und die Gesellschaft besteht fort) oder
- wenn über ihr/sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
Es kommt auch zu einer Anwachsung, wenn die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Unternehmensübernahme zustimmen und die Auflösung erfolgt aufgrund
- eines Gesellschafterbeschlusses,
- Zeitablaufs oder
- einer gerichtlichen Entscheidung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft