Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die beabsichtigen, bestehende Arbeitsverhältnisse zu beenden, müssen gemäß Arbeitsmarktförderungsgesetz die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mittels schriftlicher Anzeige informieren Dies hat 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu geschehen.
Die Anzeigepflicht gilt für Betriebe bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen
- von mindestens fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
- von mindestens fünf von 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
- von mindestens 30 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder
- von mindestens fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die 50 Jahre oder älter sind.
Die Anzeigepflicht besteht auch bei Insolvenz und muss im Fall eines Konkurses vom Masseverwalter erfüllt werden, sofern die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erfolgte.
Inhalt der Anzeige
- Angaben über Gründe der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll,
- Angaben über die Zahl und die Verwendung der regelmäßig Beschäftigten. Zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zählen alle in unselbständiger Beschäftigung stehenden Personen auch Lehrlinge und leitende Angestellte. Für die Beurteilung, welche Beschäftigtenanzahl ein Betrieb in der Regel aufweist, ist nicht die gegebene Beschäftigtenanzahl zum Zeitpunkt der Anzeige, sondern der Durchschnitt der Beschäftigtenanzahl zu den letzten drei Monatsenden vor der Anzeigeneinbringung heranzuziehen.
- Angaben über die Zahl und die Verwendung der AuflösungArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse betroffenen sind.
- Angaben über das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
- Angaben über weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen.
Grundsätzlich ist das Anzeigeformular zu verwenden. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist auch möglich, wenn darin sämtliche Punkte, die im Anzeigeformular angeführt werden, beantwortet werden.
Die Konsultation des Betriebsrates über die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse muss nachgewiesen werden. Dem Betriebsrat ist eine Durchschrift der Anzeige zu übermitteln. Als Nachweis für die Befassung des Betriebsrates dient dessen Unterschrift der schriftlichen Anzeige. Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, muss eine Kopie der Anzeige allen voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer übermittelt werden.
Hinweis
Anzeigeformulare mit erläuternden Bemerkungen liegen bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf und stehen zum Download zur Verfügung.
Vollständigkeit der Anzeige – Verbesserungsauftrag
Ist die Anzeige nicht vollständig ausgefüllt, wird die Dienstgeberin/der Dienstgeber umgehend schriftlich aufgefordert, die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen
Bei wichtigen wirtschaftlichen Gründen, kann der Betrieb vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist einen schriftlichen Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringen.
Wichtige wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn bei der Einhaltung der Wartefrist eine Gefährdung für die verbleibenden Arbeitsplätze entstünde. Die Entscheidung, ob der Verkürzung der Wartefrist zugestimmt wird, trifft das jeweils zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wird von der Zustimmung verständigt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, wird darüber ein Bescheid erlassen.
Achtung
Die Anzahl der angezeigten aufzulösenden Arbeitsverhältnisse darf nicht überschritten werden. Wenn die Anzahl der Kündigungen innerhalb von 30 Tagen erhöht wird, muss eine weitere Anzeige der zusätzlich betroffenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer unter Beachtung der Wartefrist von 30 Tagen eingereicht werden. Kündigungen sind rechtsunwirksam, wenn sie
- vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden oder
- vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitsmarktservice (Wartefrist) ausgesprochen werden und die Landesgeschäftsstelle des AMS nicht die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch erteilt hat.
Weiterführende Links
Geschäftsstellen des Arbeitmarktservice (→ AMS)
Zum Formular
Anzeigeformular mit erläuternden Bemerkungen
Rechtsgrundlagen
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft