Markenanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Marken sind Unternehmenskennzeichen, die helfen, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden. Sie ermöglichen den Konsumentinnen/den Konsumenten zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebot stammt.
Um ihre Marke zu schützen, müssen Unternehmen sie beim Patentamt anmelden. Mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister entsteht das Markenrecht.
Das Markenrecht endet zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem die Marke registriert wurde. Der Schutz kann in weiterer Folge unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind natürliche und juristische Personen, die ihre Waren und Dienstleistungen mit Marken kennzeichnen wollen, um sich von Mitbewerberinnen/Mitbewerbern und deren Waren oder Dienstleistungen abzuheben.
Voraussetzungen
Grundsätzlich können alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, eine Marke sein, sofern sie geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Ein Zeichen kann keinesfalls abstrakt, sondern nur im Zusammenhang mit jenen Waren/Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung es am Markt bestimmt ist, als Marke angemeldet und registriert werden.
Fristen
Für die Anmeldung sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Tipp
Das Recht sollte, aufgrund eventueller Konkurrenz, so bald wie möglich gesichert werden.
Zuständige Stelle
Österreichisches Patentamt (→ ÖPA)
Verfahrensablauf
Anmeldemöglichkeiten
- Online-Markenanmeldung (→ ÖPA) (Fast track oder Standard)
- Papier-Markenanmeldung per Post
- Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Für die Markenanmeldung auf Papier ist das Formular MA 1(→ ÖPA) vorgesehen. Dem Formular ist eine Ausfüllhilfe samt Checkliste beigefügt. So können Anmelderinnen/Anmelder leichter die formalen Anforderungen erfüllen.
Vertretung
Hat die Anmelderin/der Anmelder den Wohnsitz oder die Niederlassung in Österreich, kann die Marke auch ohne Vertretung angemeldet werden bzw. kann sich die Anmelderin/der Anmelder selbst vor der Nichtigkeitsabteilung vertreten. Wenn die Anmelderin/der Anmelder sich vertreten lassen will, kann sie/er zwischen einer berufsmäßigen Vertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat) oder einer nicht berufsmäßigen Vertretung wählen.
Befinden sich weder Wohnsitz noch Niederlassung der Anmelderin/des Anmelders in Österreich, muss die Anmelderin/der Anmelder sich im Anmeldeverfahren vertreten lassen (entweder durch eine berufsmäßige oder eine nicht berufsmäßige Vertretung). In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung benötigen sie jedenfalls eine berufsmäßige Vertretung.
Befindet sich der Wohnsitz oder die Niederlassung der Anmelderin/des Anmelders im EWR oder in der Schweiz, genügt in jedem Fall eine österreichische Zustellbevollmächtigung.
Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen ist in keinem Fall eine Vertretung erforderlich.
Achtung
Bitte keine färbigen Marken mittels Fax einbringen.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
In der Markenanmeldung sind neben der zu registrierenden Marke stets auch jene Waren oder Dienstleistungen anzuführen, für deren Kennzeichnung am Markt die Marke gedacht ist. Diese Produkte und Dienstleistungen sind entsprechend des Schemas der Klassifikation von Nizza (→ ÖPA) in bis zu 45 Untergruppen, sogenannte "Klassen", einzuordnen.
Die Waren oder Dienstleistungen sind mit Worten zu benennen (z.B.: Kl. 3: Parfümeriewaren, Seifen, Putzmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege). Vorzugsweise sollten die Begriffe der Klassifikation verwendet werden. Darin nicht vorhandene Waren/Dienstleistungen sind anhand der Erläuterungen zu den einzelnen Klassen einzuordnen. Die Angabe der Klassennummern allein genügt nicht.
Das Markenprüfungsverfahren
Das Markenprüfungsverfahren besteht im Wesentlichen aus zwei Verfahrensabschnitten:
- Formalprüfung
- Gesetzmäßigkeitsprüfung
Erfüllt die Marke die Eintragungserfordernisse, wird sie unter einer fortlaufenden Registrierungsnummer ins Markenregister eingetragen und die Anmelderin/der Anmelder erhält eine Registrierungsbestätigung zugesandt. Zusätzlich wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht.
Nachdem die Marke registriert wurde, kann im geschäftlichen Verkehr das Kürzel ® verwendet werden. Es dient als Hinweis darauf, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Inhaberinnen/Inhaber sind Dritten gegenüber diesbezüglich auskunftspflichtig.
Erforderliche Unterlagen
Bei Marken mit grafischem Anteil (Worten mit Groß- und Kleinbuchstaben, besonderer Schriftart, Bildbestandteilen, Farben etc.) sind Markenbilder vorzulegen.
Ein Exemplar ist in das Anmeldeformular aufzunehmen und fünf weitere – in Größe, Darstellung, Form und Farbstellung damit übereinstimmend – sind als Beilagen beizuschließen. Diese Markenbilder dürfen höchstens 8 cm lang und 8 cm breit sein. Bitte beachten Sie, dass die Marke im Laufe des Anmeldeverfahrens nicht mehr abgeändert werden kann.
Wenn die Anmelderin/der Anmelder sich im Verfahren vertreten lassen will, dann muss dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigelegt werden.
Kosten
Anmeldegebühr Einzelmarke
- Papieranmeldung: 300 Euro
- Onlineanmeldung: 280 Euro
Soll der Markenschutz verlängert werden, so kann das unbürokratisch durch rechtzeitige Zahlung der Erneuerungsgebühr (kein Antrag) erledigt werden. Die Gebührenzahlung kann innerhalb eines Jahres vor Ende der Schutzdauer erfolgen, aber auch noch innerhalb von sechs Monaten danach (Nachfrist). Bei einer Zahlung erst innerhalb der Nachfrist erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Die Höhe und der Fälligkeitstermin der Erneuerungsgebühr können online abgefragt werden. Sie benötigen dazu entweder die Registernummer oder das Aktenzeichen Ihrer Marke.
Zusätzliche Informationen
Die Marke erlischt, wenn
- die Registrierung aufgrund eines Widerspruchs aufgehoben wird
- die Marke nichtig erklärt und gelöscht wird
- die Erneuerungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird
- auf die Marke verzichtet wird
Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke bietet einen Markenschutz, der in der gesamten Europäischen Union gilt. Eine individuelle Auswahl von Ländern (wie bei der internationalen Marke) gibt es bei der Gemeinschaftsmarke nicht. Für das Verfahren ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig.
Eine Gemeinschaftsmarke gilt zehn Jahre für den gesamten EU-Raum und kann danach unbeschränkt jeweils um weitere Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden.
Achtung
Besteht auch nur für einen einzelnen Mitgliedstaat ein älteres Recht, das erfolgreich gegen die Anmeldung eingewandt wird, wird die Gemeinschaftsmarke insgesamt, also auch für die übrigen Mitgliedstaaten, nicht erteilt. In den nicht betroffenen Mitgliedstaaten kann allerdings eine Umwandlung in nationale Anmeldungen vorgenommen werden.
Eine Gemeinschaftsmarke kann unmittelbar beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt per Post, Fax und elektronisch in deutscher Sprache angemeldet werden. Das Anmeldeformular kann auch beim Österreichischen Patentamt zur Weiterleitung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht werden.
Internationale Marke
Eine internationale Marke wird im Rahmen des Madrider Systems zentral registriert. Voraussetzung für einen Antrag auf internationale Registrierung ist u.a. eine bereits erfolgte Anmeldung bzw. Registrierung der Marke als nationale oder Gemeinschaftsmarke. Über das Madrider System kann für die Marke für über 120 Vertragsparteien Schutz erlangt werden – die Auswahl unter diesen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen (EU) obliegt der Anmelderin/dem Anmelder selbst.
Der Antrag auf internationale Registrierung einer zuvor auf nationalem Weg angemeldeten Marke ist über das Österreichische Patentamt, ein auf eine Gemeinschaftsmarke gestützter Antrag jedoch im Wege des EUIPO an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu richten.
Tipp
Im Internet besteht die Möglichkeit vorab auch kostenfrei selbst nach allfällig verwechslungsfähigen älteren Marken zu recherchieren. Gemeinschaftsmarken finden sich in eSearch plus, internationale Marken in der ROMARIN-Datenbank.
Weiterführende Links
- Patent- und Gebrauchsmusterblätter, Marken- und Musteranzeiger (→ ÖPA)
- Infos und Anleitungen des österreichischen Patentamts (→ ÖPA)
- Formulare und Gebühren (→ ÖPA)
- Klassifikation von Nizza (→ ÖPA)Englischer Text
- Online-Markenanmeldung (→ ÖPA) (Fast track oder Standard)
- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (→ EUIPO)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (→ WIPO)Englischer Text
- eSearch plus (→ EUIPO)
Rechtsgrundlagen
- Markenschutzgesetz (MSchG)
- §§ 22, 23 und 24 Patentamtsgebührengesetz (PAG)
Experteninformation
Markenähnlichkeitsrecherche (→ ÖPA)
Zum Formular
Erledigungsdauer
Das Markenprüfungsverfahren dauert durchschnittlich zwei bis drei Monate. Bei Fast-Track-Anmeldungen sind es zirka 10 Werktage. Jeder Schriftwechsel verlängert diese Zeitspanne.
- USP-Redaktion
- Österreichisches Patentamt