Wirtschaftstreuhänder – Umsatzgebühren – Festsetzung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen.
Hinweis
Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben.
Fristen
Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Verfahrensablauf
Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt.
Hinweis
Gegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung.
Kosten
- Bescheid
- 14,30 Euro Bundesgebühr
Rechtsgrundlagen
§ 175 Abs 8 bis 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft