Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Allgemeine Informationen

Die Auftraggeberhaftung für das auftraggebende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Werklohnleistung in der HFU-Gesamtliste geführt wird. In die HFU-Gesamtliste eintragen lassen können sich auf schriftlichen Antrag

  • Unternehmen, die in Österreich sozialversicherte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, und
  • in Österreich sozialversicherte natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Einpersonenunternehmen).

Voraussetzungen

Voraussetzungen für Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen:

  • Das Unternehmen muss bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) erbracht haben.
  • Das Unternehmen muss als Dienstgeber nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldete Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen.
  • Das Unternehmen darf keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen. Außer Betracht bleiben Beitragsrückstände, die 10 Prozent der abzuführenden Beiträge im Kalendermonat vor Antragstellung nicht übersteigen.
  • Darüber hinaus müssen die entsprechenden Beitragsgrundlagenmeldungen vorliegen.
  • Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an das bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtete Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) zu stellen.

Voraussetzungen für natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Einpersonenunternehmen):

  • Die Unternehmerin/der Unternehmer ist eine natürliche Person, die
  • seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringt,
  • keine Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gemeldet hat,
  • nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert ist,
  • die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet, wobei Beitragsrückstände bis zu 500 Euro außer Betracht bleiben,
  • einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtete Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) stellt.

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorliegen, kann die Eintragung in die HFU-Gesamtliste verweigert oder das Unternehmen von der HFU-Gesamtliste gestrichen werden. Das kann beispielsweise in folgenden Fällen geschehen:

  • bei schwerwiegenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Verstößen,
  • wenn zu erwarten ist, dass ein Unternehmen die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber voraussichtlich nicht erfüllen wird.

Als derartige Gründe für die Verweigerung der Aufnahme in die bzw. Streichung aus der HFU-Gesamtliste nennt das Gesetz beispielsweise einen Zuwachs an Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern um mehr als 200 Prozent oder eine rechtskräftige Verurteilung nach § 146 oder nach 153c bis 153e Strafgesetzbuch (StGB).

Wenn ein Unternehmen aus der HFU-Gesamtliste gestrichen wird, besteht die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme zu beantragen.

Fristen

Für den Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Anträge auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste können schriftlich direkt an das DLZ-AGH gestellt werden.

Verfahrensablauf

Innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages muss das DLZ-AGH über den Antrag zur Eintragung in die HFU-Gesamtliste entscheiden.

Erforderliche Unterlagen

Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen für die Dauer von drei Jahren erbracht wurden, genügt in der Regel die Vorlage der entsprechenden Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen.

Zusätzliche Informationen

Auftraggeberinnenhaftung/Auftraggeberhaftung ( SV)

Experteninformation

Informationen zur Auftraggeberinnenhaftung/Auftraggeberhaftung ( ÖGK)

Zum Formular

Das Antragsformular zur Eintragung in die HFU-Gesamtliste ( ÖGK) steht auf den Seiten der Österreichischen Gesundheitskasse zur Verfügung.

Darüber hinaus kann die HFU-Gesamtliste ( SV) online auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eingesehen werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz