Gütereinsatzerhebung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Auskunftspflicht zur Meldung von Gütereinsatzdaten besteht, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die Aufforderung, eine statistische Meldung innerhalb des in der Gütereinsatzstatistik-Verordnung festgelegten Termins abzugeben, kommt über Statistik Austria bzw. das Unternehmensserviceportal.
Die jährlich durchgeführte Erhebung des Gütereinsatzes hat die Erfassung und Darstellung folgender Faktoren zum Inhalt:
- Grund- und Rohstoffe,
- sonstiger fertig bezogener Vorprodukte (Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse),
- Hilfsstoffe sowie
- ausgewählter Betriebsstoffe,
Diese werden innerhalb eines Erhebungsjahres zur Erfüllung des wirtschaftlichen Zwecks der Produktion von Gütern oder der Erbringung von industriellen Dienstleistungen benötigt. Die Erhebung bildet die Basis, um volkswirtschaftliche und umweltrelevante Größen zu errechnen. Sie gibt auch Aufschluss über den branchenspezifischen Güterkreislauf und dient Unternehmen auch als Zusatzinformation für mögliche betriebswirtschaftliche Planungen.
Betroffene Unternehmen
Die Gütereinsatzerhebung umfasst alle rechtlichen Einheiten und Betriebe, sowie Betriebe im Sinne des § 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben wurden, die schwerpunktmäßig den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 zuzuordnen waren. Außerdem muss die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht der Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausgeübt werden.
Im Detail sind bei der Gütereinsatzerhebung folgende statistische Einheiten auskunftspflichtig:
- Betriebe von Einbetriebsunternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit durchschnittlich 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
- Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen mit durchschnittlich 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
- alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung neu entstandenen und oben genannten statistischen Beobachtungseinheiten.
Fristen
Die Aufforderung, die Meldung zu erstatten, wird im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres versendet. Die Meldung an Statistik Austria muss grundsätzlich bis 31. Mai gemacht werden. Wenn die meldepflichtige Einheit den gesetzlichen Einsendetermin wegen innerbetrieblicher Vorkommnisse nicht einhalten kann, sollte sie rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (siehe "zuständige Kontaktstellen") von Statistik Austria Kontakt aufnehmen. Statistik Austria kann der meldepflichtigen Einheit entgegenkommen, soweit es die gesetzlichen Pflichten erlauben.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
- Statistik Austria fordert alle meldepflichtigen Einheiten im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres schriftlich auf, ihre statistische Meldung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten.
- Für die Abgabe der statistischen Meldung bis zum gesetzlichen Einsendetermin (31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres) steht der Webfragebogen eQuest-Web zur Verfügung. Die meldepflichtigen Einheiten erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auch anfordern. Wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, übermittelt Statistik Austria auf Anfrage einen konventionellen Papierfragebogen.
Tipp
Wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird, erhält die/der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSb-Brief (Rückscheinbrief), in dem sie/er zur Meldung aufgefordert wird. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht gefolgt, muss Statistik Austria den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft darüber informieren. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.
Erforderliche Unterlagen
Für die statistische Meldung stehen folgende Meldemedien zur Verfügung:
- Webfragebogen eQuest-Web
- Papierfragebogen (auf individuelle Bestellung – nur wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind)
Die elektronische Meldung bietet zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Statistikmeldung, wie z.B. Volltextsuche, automatische Summenbildungen, Anlage von Favoriten für die Güterlisten, programmgesteuerte Ausblendung von Fragen, die für eine Einheit nicht zutreffend sind.
Erläuterungen zu den Fragebögen, weitere Informationen und Hinweise finden sich auf der Webseite der Statistik Austria.
Wenn Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater oder zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Personen für ein Unternehmen die Meldung übernehmen, können die erforderlichen Zugangsdaten auf der Webseite von Statistik Austria angefordert werden.
Tipp
Bei Problemen mit dem Webformular hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei möglichen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.
Kosten
Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (VGR) auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, basierend auf Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1)
- Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. Nr. 304 vom 14. November 2008, S. 1), idgF.
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik-Verordnung) vom 29. Juli 2003, BGBl. II Nr. 349/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2023 vom 27. Oktober 2023
Experteninformation
- Weitere Informationen zur Gütereinsatzerhebung im Produzierenden Bereich (→ Statistik Austria)
- Gütereinsatzdaten (→ Statistik Austria)
- Metadaten zur Gütereinsatzstatistik (→ Statistik Austria)
- Informationen zu den verwendeten Klassifikationen (Klassifikationsdatenbank) (→ Statistik Austria)
Zum Formular
- Webfragebogen eQuest-Web (→Statistik Austria)
- Online-Bestellung der Zugangsdaten (→ Statistik Austria)
- Erläuterungen zu den Fragebögen (→ Statistik Austria)
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria