Das Abfallende für Recyclingholzprodukte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für Recyclingholz besteht die Möglichkeit, das Abfallende zu deklarieren.
Dafür ist ein Beurteilungsnachweis zu erstellen. Das Ende der Abfalleigenschaft ist in Form einer elektronischen Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden.
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, müssen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) jährlich Meldung erstatten über
- Art und Menge des Recyclingholzprodukts,
- die Änderungen der vorgesehenen Abnehmerinnen/Abnehmer des abgelaufenen Jahres oder die sich voraussichtlich ergeben werden
- sowie über die Ergebnisse einer externen Kontrolle.
Betroffene Unternehmen
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Recyclingholz deklarieren wollen.
Voraussetzungen
Beim Erfüllen folgender Voraussetzungen endet die Abfalleigenschaft von Recyclingholz mit der Deklaration:
- Das Abfallende für Recyclingholz ist an eine bestimmungsgemäße Verwendung geknüpft
- Recyclingholzprodukte dürfen nur in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen eingesetzt werden
- Bei der Herstellung von Recyclingholz muss die ÖNORM EN 15358 "Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen" einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden
Fristen
Bei einer Weitergabe von Recyclingholzprodukten muss ein gültiger Beurteilungsnachweis einschließlich Kennung übermittelt werden und darüber informiert werden, dass sie für den Einsatz in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen die Kriterien des Abfallendes erfüllen.
Für das Abfallende eines Recyclingholzproduktes muss ein Beurteilungsnachweis an das BMK übermittelt werden.
Eine jährliche Meldung muss dem BMK übermittelt werden.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/3) (→ BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
Verfahrensablauf
Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer erstellt einen Beurteilungsnachweis und übermittelt ihn an die zuständige Stelle. Bei der jährlichen Meldung ist genauso vorzugehen.
Erforderliche Unterlagen
- Beurteilungsnachweis
- Jahresmeldung
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- Recyclingholzverordnung (RecyclingholzV)
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Zum Formular
Musterformulare für Beurteilungsnachweise (→ BMK)
Für die jährliche Abfallendemeldung gibt es noch kein Formular.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie