Ziviltechniker – Verzicht auf die Befugnis

Allgemeine Informationen

Der Verzicht auf die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wirksam.

Zuständige Stelle

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1 Z 1 und Abs 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft