Ziviltechniker – Verzicht auf die Befugnis
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Allgemeine Informationen
Der Verzicht auf die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wirksam.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei liegt.
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs 1 Z 1 und Abs 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft