Änderung der Betriebsart im Gastgewerbe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.
Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.
Voraussetzungen
- Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
- Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
- In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar).
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Kurze Betriebsbeschreibung
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§§ 111 Abs 5, 345 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft