Änderung der Betriebsart im Gastgewerbe

Allgemeine Informationen

Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.

Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.

Voraussetzungen

  • Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
  • Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
  • In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar).

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Kurze Betriebsbeschreibung

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§§ 111 Abs 5, 345 Gewerbeordnung (GewO)

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft