Gefahrgut – Beförderungsgenehmigung
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Allgemeine Informationen
Für die Beförderung gefährlicher Güter braucht man eine Genehmigung, wenn internationale Abkommen (ADR, RID, ADN, ICAO-TI, IMDG-Code) dies vorsehen. Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Betroffene Unternehmen
- Allgemeine Beschreibung:
Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch ohne Erwerbszweck - Rechtsform:
Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen - Branche: Transport
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Genehmigung der Beförderung hat Folgendes zu enthalten:
- Genaue Bezeichnung und Beschreibung der Güter, die befördert werden (insbesondere hinsichtlich chemischer und physikalischer Beschaffenheit)
- Alle Angaben und Bescheinigungen, die durch internationale Abkommen vorgeschriebenen sind
- Angaben, wann und wo die Beförderung stattfinden soll
- Die Genehmigung kann Auflagen enthalten, wenn diese aufgrund der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter bzw. wegen anderer Gegebenheiten notwendig sind. Es sind auch zeitliche, örtliche und sachliche Einschränkungen möglich.
- Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Beförderungsstrecke.
- Im Fall von Sicherheitsbedenken kann das BMK im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres (BMI) anordnen, dass die Beförderung überwacht wird.
- Die Genehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Sicherheit gefährdet wird. Rechtsmittel, die allenfalls dagegen ergriffen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
Erforderliche Unterlagen
Falls nötig hat die Antragstellerin/der Antragsteller dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen, die die Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken nachweisen.
Kosten
109 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie