Nicht gefährliche Abfälle – Verantwortliche Person
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für das Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement muss eine verantwortliche Person bestellt werden, wenn die Tätigkeit
- nicht von einer natürliche Person ausgeübt wird oder
- die Erlaubniswerberin/der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.
Die verantwortliche Person ist verantwortliche Beauftragte/verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Sie ist für das fachlich einwandfreie Ausüben des Sammelns bzw. Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und für das Einhalten der abfallrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen verantwortlich.
Die Abbestellung einer verantwortlichen Person muss der Behörde angezeigt werden.
Betroffene Unternehmen
Jede juristische Person, die nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement sammelt oder behandelt.
Voraussetzungen
Die verantwortliche Person muss verlässlich sein und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Verantwortliche Person ist beispielsweise eine nach außen zur Vertretung befugte Person wie die handelsrechtliche Geschäftsführerin/der handelsrechtliche Geschäftsführer oder eine gemäß Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche Person.
Zuständige Stelle
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die verantwortliche Person muss der zuständigen Stelle genannt werden. Die Abbestellung der verantwortlichen Person muss der Behörde angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei Bestellung: Nachweise über das Erfüllen der Voraussetzungen
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.
Zusätzliche Informationen
Scheidet die verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, hat die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber unverzüglich eine neue verantwortliche Person zu bestellen.
Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, ist die Tätigkeit einzustellen.
Rechtsgrundlagen
§ 26 Abs 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie