Verbrauchsteuerbewilligungen für steuerrechtlich freien Verkehr
Allgemeines
Die Antragstellung durch die Bewilligungswerberin/den Bewilligungswerber hat schriftlich mittels des entsprechenden, auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Formulars zu erfolgen.
Es können mehrere Warenkategorien (z.B. Alkohol, Bier etc.) in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Warenkategorie setzt sich bei bestimmten Waren aus einer Hauptkategorie (z.B. Alkohol) und einer Unterkategorie (z.B. Spirituosen und/oder Ethylalkohol etc.) zusammen.
Seit 13. Februar 2023 muss in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/262 das EMCS Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr genutzt werden. Das bisherige papiergestützte Verfahren wird durch das elektronische EMCS Verfahren abgelöst.
Für den innergemeinschaftlichen Transport im steuerrechtlich freien Verkehr ist ein Antrag auf Zertifizierung notwendig. Im Zuge der Zertifizierungen werden Verbrauchsteueridentifikationsnummern, kurz VID-Nummern oder Verbrauchsteuernummern, vergeben. Die Verbrauchsteuernummer ist EU-weit 13-stellig und beginnt in Österreich im steuerrechtlich freien Verkehr mit ATC (Zertifizierter Empfänger, Zertifizierter Versender).
Zertifizierte Empfänger
Für den gewerblichen Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ist eine Zertifizierung notwendig und es ist Sicherheit für die Höhe der zu erwartenden Verbrauchsteuer zu hinterlegen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zertifizierte Versender
Für die Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu gewerblichen Zwecken in andere EU-Mitgliedstaaten muss zwecks Steuererstattung eine Zertifizierung beantragt werden.
Herstellung im freien Verkehr
Im steuerrechtlich freien Verkehr befinden sich die Waren auch, wenn sie außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens (ohne Bewilligung eines Steuerlagers) gewerblich hergestellt werden. In diesem Fall muss die Herstellung im freien Verkehr angezeigt werden.
Formulare
- Anzeige einer Herstellung im freien Verkehr (VSt 25)
- Antrag auf Zulassung als zertifizierter Versender (VSt 36)
- Antrag auf Zulassung als zertifizierter Empfänger (VSt 37)
- Bankgarantie für zertifizierte Empfänger (VSt 38)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen