Ziviltechniker – Ruhen der Befugnis wegen Dienstverhältnis

Allgemeine Informationen

Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge.

Fristen

Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.

Rechtsgrundlagen

§ 12 Abs. 3, 4 und 5 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft