Ziviltechniker – Ruhen der Befugnis wegen Dienstverhältnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge.
Fristen
Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 3, 4 und 5 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft