Opting-in-Modell für freiberuflich Selbstständige sowie Land- und Forstwirte

Freiberuflich Selbstständige sowie Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte (im Folgenden kurz "sonstige Selbstständige" genannt) können sich für die Selbstständigenvorsorge entscheiden (Opting-in).

Das betrifft folgende Personen:

Sonstige Selbstständige, die zum 1. Jänner 2008 bereits pflichtversichert oder berufstätig waren, konnten sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit einer BV-Kasse zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung in Höhe von 1,53 Prozent der jeweiligen Beitragsgrundlage verpflichten.

Sonstige Selbstständige, deren Pflichtversicherung oder Berufsausübung erst nach dem 31. Dezember 2007 begonnen hat, können sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung verpflichten.

Die Beitragsgrundlage für die Beitragsleistung nach dem Opting-in-Modell ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen über die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, FSVG oder BSVG. Für Notarinnen/Notare sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte legt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) eine fixe Beitragsgrundlage fest.

Wer sich für das Opting-in-Modell entschieden hat, für den kann die monatliche Beitragsleistung für die Dauer der jeweiligen Pflichtversicherung oder der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension (aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer) weder eingestellt oder ausgesetzt noch eingeschränkt werden. Wer bereits als Arbeitnehmerin/als Arbeitnehmer, als Freie Dienstnehmerin/als Freier Dienstnehmer, als Gewerbetreibende/als Gewerbetreibender oder als Neue Selbstständige/Neuer Selbstständiger in eine BV-Kasse einzahlt, kann trotzdem zusätzlich das Opting-in-Modell für seine Vorsorge nutzen.

Hinweis

Im Rahmen des Opting-in-Modells ist die Selbstständige/der Selbstständige nicht gezwungen, dieselbe BV-Kasse zu wählen, wie jene, die sie/er für ihre/seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bereits gewählt hat.

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbstständigenvorsorge gegenüber der BV-Kasse besteht in folgenden Fällen:

  • Nach drei Einzahlungsjahren und zwei Jahren nach dem Ende der Pflichtversicherung (Pensionsversicherung nach dem GSVG und FSVG) aufgrund der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung,
    dem Ende der Pflichtversicherung (Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte) aufgrund der Einstellung der für die Pensionsversicherung wesentlichen betrieblichen Tätigkeit,
    der Beendigung der Berufsausübung (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker).
  • jedenfalls bei Pensionsantritt

Die Verfügungsmöglichkeiten über den Kapitalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge sind den für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geltenden Regelungen nachgebildet.

Bei Tod der freiberuflichen Selbstständigen/des freiberuflichen Selbstständigen bzw. der Land- und Forstwirtin/des Land- und Forstwirtes haben die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die Kinder in jedem Fall Anspruch auf Auszahlung der Todfallsabfertigung.

Informationen für freiberuflich Selbstständige finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft