Klassifikations-Mitteilung

Allgemeines

Statistik Austria ist verpflichtet, jede statistische Einheit gemäß deren wirtschaftlichem Schwerpunkt einem Wirtschaftszweig (Branche) zuzuordnen. Dafür wird die Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE zugrunde gelegt. Die aktuelle Version ist die ÖNACE 2008. Die ÖNACE ist die österreichische Version der EU-Klassifikation NACE.

Tipp

Für Fragen zur Klassifikations-Mitteilung bzw. zur ÖNACE-Klassifizierung betreibt Statistik Austria eine Hotline: Tel. +43 (1) 71128 - 8686; Montag bis Donnerstag von 8 bis 14.30 Uhr und Freitag von 8 bis 14 Uhr.

Vorgehensweise bei der klassifikatorischen Zuordnung

Die klassifikatorische Zuordnung bildet die Basis, um Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken zu erstellen. Sie wird daher im statistischen Unternehmensregister von Statistik Austria gespeichert.

Zugeordnet wird auf Basis der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten. Werden nur Tätigkeiten ausgeübt, die zu einer Unterklasse der ÖNACE 2008 gehören, ist die Zuordnung einfach. Wenn jedoch Tätigkeiten ausgeübt werden, die in verschiedene Unterklassen der ÖNACE 2008 fallen, ist der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens zu bestimmen. Dafür werden als Hilfsgrößen der Anteil des Umsatzes der erzeugten Produkte bzw. der erbrachten Dienstleistungen herangezogen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt eines Unternehmens kann sich natürlich im Laufe der Zeit ändern. In diesem Fall muss auch die klassifikatorische Zuordnung korrigiert werden.

Versendung der Klassifikations-Mitteilung

Statistik Austria ist verpflichtet, jedem österreichischen Unternehmen schriftlich und kostenlos eine Mitteilung über seine klassifikatorische Zuordnung zur ÖNACE zur Verfügung zu stellen (Klassifikations-Mitteilung).

Wenn das Unternehmen mit der vorgenommenen Zuordnung nicht einverstanden ist, hat es das Recht, bei Statistik Austria binnen vier Wochen einen schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Zuordnung zu stellen.  Gründe dafür können sein, dass die Zuordnung falsch, nicht mehr aktuell oder aus sonstigen Gründen nicht zutreffend ist. Bei dem Antrag sind auch entsprechende Angaben über die tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten zu machen. Auf dieser Basis kann Statistik Austria gegebenenfalls eine entsprechende Neuklassifizierung vornehmen.

Innerhalb von vier Wochen nach Stellen des Antrags und möglicherweise weiteren Ermittlungen kann Statistik Austria die Zuordnung im Sinne des Antrags abändern. Tut Statistik Austria das nicht, muss sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesministerium vorlegen.

Die von Statistik Austria vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam mit:

  • Ablauf der vierwöchigen Frist (ab Zusendung der Mitteilung), wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird
  • Zurückziehung eines fristgerecht gestellten Antrages
  • Mitteilung von Statistik Austria über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung an das betreffende Unternehmen
  • Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens zur klassifikatorischen Zuordnung bei Statistik Austria

Statistik Austria versendet Klassifikations-Mitteilungen an alle neu gegründeten Unternehmen und an bereits bestehende Unternehmen,

  • die eine Rechtsformänderung oder Umstrukturierung vorgenommen haben, bzw.
  • die Statistik Austria mitteilen, dass sich der wirtschaftliche Schwerpunkt geändert hat.

Die Klassifikations-Mitteilung wird aktuell noch postalisch versendet. Das Unternehmen kann seine Antwort postalisch, per Fax, Telefon, E-Mail oder elektronisch an Statistik Austria senden. Eine elektronische Meldung ist derzeit über das Unternehmensserviceportal oder das Statistik Austria Portal möglich.

In der elektronischen Applikation kann das Unternehmen darüber hinaus jederzeit seine klassifikatorische Zuordnung einsehen, ausdrucken und auch Informationen zu den ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und seinen Standorten an Statistik Austria absenden.

Hinweis

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, das Service "Klassifikations-Mitteilung" und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 21 Bundesstatistikgesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria