Haftpflichtversicherung (Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte)

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt muss vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass zur Deckung der aus ihrer/seiner Berufstätigkeit gegen sie/ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Die Versicherung muss während der Dauer der Berufstätigkeit aufrechterhalten werden.

  • Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400.000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen.
  • Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
  • Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer GmbH oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einzige Komplementärin/einziger Komplementär eine GmbH ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2.400.000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwaltsgesellschafterinnen/Rechtsanwaltsgesellschafter persönlich und verschuldensunabhängig in der Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

Vorübergehende Tätigkeit

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz dürfen unter den Beschränkungen des EIRAG in Österreich grundsätzlich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie eine/ein in die Liste der Rechtsanwälte einer zuständigen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwätin/eingetragener Rechtsanwalt erbringen.

Dauerhafte Niederlassung

Wenn sich Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz dauerhaft unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates und unter den Beschränkungen des EIRAG in Österreich niederlassen, müssen sie die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen. Dem Antrag ist unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung anzuschließen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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