Bilanzbuchhaltungsberufe – Anerkennung von Gesellschaften
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter, Buchhalterinnen/Buchhalter, Personalverrechnerinnen/Personalverrechner), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.
Die Behörde versagt die Anerkennung mit Bescheid, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde widerruft eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Voraussetzungen
Für Gesellschaften gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Allgemeine Voraussetzung ist eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen und die Fachprüfung, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst, erfolgreich abgelegt haben.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)
Hinweis
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung, aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate))
Kosten
Antrag
Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.
Hinweis
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zusätzliche Informationen
Bilanzbuchhaltungsberuf (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 7 bis 11, 24, 28 bis 32 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
- Gewerbeordnung (GewO)
Zum Formular
- Bilanzbuchhalter – Anerkennung Gesellschaften
- Buchhalter – Anerkennung Gesellschaften
- Personalverrechner – Anerkennung Gesellschaften
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft