Dienstleistungsfreiheit

Jeder EU-Bürgerin/jedem EU-Bürger sowie jeder in der Europäischen Union (EU) niedergelassenen juristischen Person steht das Recht zu, in einem anderen Mitgliedstaat der EU Dienstleistungstätigkeiten zu erbringen oder solche Leistungen in Anspruch zu nehmen ("Dienstleistungsfreiheit").

Die Dienstleistungsfreiheit ist im Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) geregelt. Dies bedeutet, dass die nationalen Gesetze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU grundsätzlich nicht beschränken dürfen.

Dienstleistungen sind laut EU-Recht Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und für die die Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Personenfreizügigkeit nicht gelten.

Die Merkmale einer Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsfreiheit sind:

Zu den Dienstleistungen zählen insbesondere:

  • Gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Immobilienvermittlung)
  • Kaufmännische Tätigkeiten (z.B. selbstständige Handelsvertreterin/selbstständiger Handelsvertreter)
  • Handwerkliche Tätigkeiten (z.B. Installationsarbeiten)
  • Freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Steuerberatung)

Die gewerberechtlichen Voraussetzungen sowie die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen des EU-/EWR-Staates, in dem die Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht werden soll, müssen hierbei erfüllt sein.

  • Wirtschaftstreibende, die ihr Gewerbe bereits in einem EU-Mitgliedstaat befugt ausüben, dürfen ihre Dienste auch vorübergehend in einem anderen EU-Staat zu erbringen, ohne sich dort niederlassen zu müssen.
  • Die Dienstleistungsfreiheit umfasst das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in einem anderen EU-/EWR-Staat zu erbringen. Erbringt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung projektbezogen und für einen befristeten Zeitraum in einem anderen Staat, liegt eine sogenannte Entsendung der Arbeitskraft vor. Für die Entsendung von Arbeitskräften innerhalb der EU-/EWR-Staaten gelten besondere Regelungen.
  • Werkzeug und Maschinen, die für die Erbringung der grenzüberschreitenden Dienstleistung benötigt werden, dürfen frei bewegt werden.

Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten sind ohne Ausnahmen verboten. Der Zugang zum freien Markt darf nicht durch nationale Regelungen behindert werden.

Wenn es Beschränkungen gibt, müssen sie für alle gelten. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – etwa, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Die Beschränkungen müssen angemessen, d.h. verhältnismäßig sein.

Außerdem besteht im Binnenraum ein "Diskriminierungsverbot" für ausländische Dienstleistungsanbieterinnen/Dienstleistungsanbieter aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, d.h. die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dürfen weder zu offener noch zu versteckter Diskriminierung führen.

Der Dienstleistungsektor soll europaweit durch Beseitigung von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr, Bürokratieabbau und mehr Rechtssicherheit angekurbelt werden. Das soll durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie erreicht werden. Sie ist 2006 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten hatten bis Ende 2009 Zeit, die Richtlinie in ihre Rechtsordnung zu übernehmen.

Einheitliche Ansprechpartner (EAP)

Unternehmen können sämtliche Anträge, die für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung erforderlich sind, gebündelt bei den EAP einreichen. Ebenso finden sich in der Dienstleistungsrichtlinie Bestimmungen über

  • die Verwaltungszusammenarbeit,
  • Rechte der Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger sowie
  • Informationspflichten.

Umsetzung in Österreich

Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt in Österreich aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung teils in die Zuständigkeit des Bundes, teils in jene der Bundesländer.

Zur Umsetzung jener Elemente der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die für alle Gebietskörperschaften gleichermaßen anwendbar sein sollen, wurde zunächst ein Dienstleistungsgesetz (DLG) des Bundes erarbeitet, für das eine Verfassungsbestimmung mit Zustimmungsrecht des Bundesrats (Kompetenzdeckungsklausel) erforderlich gewesen wäre. Die entsprechende Regierungsvorlage wurde am 28. Juli 2009 vom Ministerrat als Regierungsvorlage beschlossen und dem Nationalrat zur geschäftsmäßigen Behandlung zugewiesen.

Da die erforderliche Verfassungsmehrheit für die Kompetenzdeckungsklausel nicht erzielt werden konnte, wurde eine "Neun plus Eins"-Lösung umgesetzt, also ein Bundesgesetz, das jene Fragen regelt, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und neun Landesgesetze, die die Bestimmungen beinhalten, die in die Länderkompetenz fallen. Die bundesgesetzliche Regelung – das "Dienstleistungsgesetz" – wurde am 21. November 2011 kundgemacht. Die entsprechenden Ländergesetze traten bis Anfang 2012 in Kraft. Damit konnte Österreich die Vollumsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im 1. Quartal 2012 an die Europäische Kommission melden.

Registerverzeichnis

Die Dienstleistungsrichtlinie ist seit 28. Dezember 2009 in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Diese sieht u.a. vor, dass alle Register, in die die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer eingetragen sind, von den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eingesehen werden können.

Weitere Informationen

Achtung

Diese Bestimmungen sind im Gründungsvertrag der Europäischen Union festgelegt. Es gibt jedoch nach wie vor zahlreiche nationale Regelungen, die die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen beschränken oder erschweren. Diese Hindernisse wurden durch das Dienstleistungsgesetz des Bundes sowie die jeweiligen Gesetze der Bundesländer beseitigt.

Hinweis

Das EU-Recht berechtigt Unternehmerinnen/Unternehmer innerhalb der EU auch zur Niederlassung und zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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