Schließung einer Filiale
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.
Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind Unternehmen, die eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Fristen
Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Achtung
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Gewerbeinhabers/der Gewerbeinhaberin
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Standort der weiteren Betriebsstätte
- GISA-Zahl
- Datum des Erstellens der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte
Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§§ 46, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Online-Verfahren:
Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Einstellung der Gewerbeausübung
Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft