Leasingfahrzeuge
Ausländische Leasinggesellschaften
Leasingfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich müssen im Inland zugelassen werden und unterliegen damit ebenfalls der NoVA, selbst wenn die Leasinggesellschaft ihre Niederlassung im Ausland hat. Es ist also der Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges und nicht der Geschäftssitz bzw. der Standort der Leasinggesellschaft entscheidend für die Steuerpflicht.
Inländische Leasinggesellschaften
Wird ein Kraftfahrzeug von einer inländischen Fahrzeughändlerin/einem inländischen Fahrzeughändler an eine inländische Leasinggesellschaft geliefert, handelt es sich um eine NoVA-pflichtige Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG. Die Leasinggesellschaft leistet die NoVA an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler, welche/welcher sie an das zuständige Finanzamt (→ BMF) abführt. Nähere Informationen zur Lieferung von im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Trotz des Umstandes, dass es sich bei einigen Befreiungen von der NoVA um persönliche Befreiungsbestimmungen handelt (z.B. Menschen mit Behinderungen, Diplomatinnen/Diplomaten), können seit 1. Juli 2021 die Befreiungen von der NoVA nun grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kraftfahrzeug nicht direkt an die befreite Person, sondern zu Zwecken der Finanzierung an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer geliefert wird.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen