Rückverfolgbarkeit
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unternehmerinnen/Unternehmer müssen innerhalb der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen.
Diese Verpflichtung zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit umfasst
- Lebensmittel,
- Gebrauchsgegenstände,
- kosmetische Mittel,
- Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen und
- sonstige verwandte Stoffe.
Betroffene Unternehmen
alle Unternehmerinnen/Unternehmer, die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel herstellen, einführen oder in Verkehr bringen
Erforderliche Unterlagen
Wareneingangs- und Warenausgangsbücher
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Dokumentation an.
Rechtsgrundlagen
- § 22 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
- § 7 Produktsicherheitsgesetz
Experteninformation
Leitlinien zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln (→ BMSGPK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz