Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Die Beitragsgrundlage und die Gesamtsumme aller Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) pro Versicherter/Versichertem sind mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für den abgelaufenen Beitragszeitraum ist bis spätestens 15. des Folgemonats zu erstatten. Bei einem Meldeverstoß können Beitragszuschläge verordnet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.

Melde- und Beitragspflicht Arbeitgeber

Für Beitragsmeldungen und für das Abführen von SV-Beiträgen (zum Beispiel Beiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verantwortlich.

Die Höhe der SV-Beiträge ist abhängig von

  • der Beitragsgrundlage (darunter versteht man das Erwerbseinkommen bis zu einer Höchstgrenze, der sogenannten Höchstbeitragsgrundlage) sowie
  • dem Beitragssatz (darunter versteht man einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz der Beitragsgrundlage).

Für die Meldung bzw. Änderungsmeldung werden eigene Meldeformulare bzw. Datensätze verwendet. Diese sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK) erhältlich.

Verfahrensablauf monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung muss monatlich über ELDA ( ÖGK) elektronisch an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Dabei müssen die vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätze verwendet werden.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.

Ausnahme: Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten auch dann als erstattet, wenn

  • eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist oder
  • die Meldung nachweislich durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.

Rechtsgrundlagen

§§ 3441 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Weiterführende Links

Lohnverrechnung ( WKO)

Zum Formular

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA ( ÖGK) bzw. in der Lohnverrechnungssoftware integriert.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA ( ÖGK) und viele weitere Onlineverfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Onlineratgeber zur USP-Registrierung.

Häufig gestellte Fragen von Dienstgeberinnen/Dienstgebern ( ÖGK) finden sich auf der Website von ELDA.

Letzte Aktualisierung: 12. September 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger