Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Seit 1. Jänner 2022 können ausländische Herstellerinnen/Hersteller eine bevollmächtigte Person bestellen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterienverordnung verantwortlich ist.
Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen.
"Hersteller-Begriff"
- Ausländischer Hersteller: Als Herstellerin/Hersteller von Batterien gilt neben den österreichischen Inverkehrsetzerinnen/Inverkehrsetzern von Batterien und Akkumulatoren auch jede Person, die
- gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt,
- ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat hat und
- eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen der Batterienverordnung bestellt hat.
- Ausländischer Fernabsatzhändler: Jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Aufgaben des Bevollmächtigten
Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter gehandelt werden.
Die bevollmächtigte Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Batterienverordnung für jene Batterien und Akkumulatoren, die dieser in Österreich an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt.
Die/der Bevollmächtigte muss die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Batterien und Akkumulatoren melden.
Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler
Österreichische Exporteurinnen/Exporteure, die Batterien in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen, sind verpflichtet, in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu benennen. Diese Person ist für die Erfüllung der Herstellerpflichten in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich, in dem die Letztverbraucherin/der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist.
Betroffene Unternehmen
- Ausländische Herstellerinnen/Hersteller
- Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler
- Österreichische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler, die Batterien in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen
Voraussetzungen
Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die /der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
- Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
- Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben.
- Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
- der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
- die ausdrückliche Zustimmung der/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der Herstellerin/des Herstellers wahrzunehmen sowie
- die vertragliche Sicherstellung, dass der/dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt wird, Verträge abzuschließen, die die Herstellerin/den Hersteller verpflichten und dass alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Abteilung V/2 – Abfall- und Altlastenrecht
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v2@bmk.gv.at
Verfahrensablauf
Personen, die als Bevollmächtigte bestellt werden möchten, müssen sich zuerst (Tätigkeitsprofil Abfall spezifisch "Hersteller/sonstige Meldepflicht") auf edm.gv.at registrieren. Dann müssen sie über edm.gv.at eine Vollmacht an das BMK übermitteln.
Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich die/der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) registriert, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg vor.
Hinweis
Die Eintragung im Tätigkeitsprofil der/des Bevollmächtigten erfolgt dabei für alle potenziell möglichen Bevollmächtigungsbereiche (Elektroaltgeräte, Batterien, Verpackungen) und nicht ausschließlich für den jeweils beantragten Bereich.
In weiterer Folge übermittelt die zuständige Stelle die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers an das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA registriert diese/diesen anhand der übermittelten Daten im ZAReg.
Anschließend werden der/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers erhält.
Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen möchte, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim Helpdesk von edm.gv.at anfordern (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).
Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Erforderliche Unterlagen
Eine entsprechende Vollmacht
Zusätzliche Informationen
Es besteht die Möglichkeit, dieselbe Person als Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte, als Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte sowie als Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren zu bestellen. Dazu sind jedoch entweder jeweils getrennte Vollmachten oder eine Vollmacht vorzulegen, aus der der jeweilige genaue Umfang (Kategorien an Elektrogeräten oder Batterien) der Bevollmächtigung hervorgeht.
Bestehen von einer/einem Verpflichteten bereits Bevollmächtigungen für Elektroaltgeräte oder Verpackungen und wird eine Bevollmächtigung für Batterien angestrebt, sollte, um das Verfahren zu vereinfachen, in der neuen Vollmacht die bereits bestehende Registrierung (GLN-Nummer) angeführt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 25a, 25b, 25c Batterienverordnung (Batterien-VO)
- Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie