Zuständigkeiten der Finanzämter
Allgemeines
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Eine Anknüpfung an örtliche Zuständigkeiten – wie beispielsweise an den Wohnsitz oder die Betriebsstätte – erfolgt seit 1. Jänner 2021 nicht mehr.
Des Weiteren sind als Teil der Bundesfinanzverwaltung eingerichtet
- das Amt für Betrugsbekämpfung (bestehend aus den Geschäftsbereichen Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit)
- der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge: er führt im Auftrag des Finanzamtes, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist, Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) durch; die GPLB umfasst die Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung
- das Zollamt Österreich, das an die Stelle der vormals neun Zollämter getreten ist
Finanzamt Österreich
Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz und verfügt über 32 regionale Dienststellen sowie die Dienststelle ''Sonderzuständigkeiten''. Die Standorte der bisherigen Finanzämter sind gleich geblieben. Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt Österreich ist für die Erhebung von Abgaben (insb. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) von all jenen Abgabepflichtigen zuständig, die nicht aufgrund ihrer Umsatzhöhe oder einer besonderen Eigenschaft in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen.
Für folgende Abgaben besteht eine generelle Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für sämtliche Abgabepflichtige:
- Grunderwerbsteuer
- Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes
- Versicherungssteuer
- Feuerschutzsteuer
- Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Bodenwertabgabe
- Flugabgabe
- bestimmte Abgaben, Gebühren und Beiträge nach dem Glücksspielgesetz
Zudem gibt es Aufgaben, für die ausschließlich das Finanzamt Österreich zuständig ist. Dazu zählen beispielsweise
- die Erhebung der Umsatzsteuer von ausländischen Unternehmen, die weder eine Betriebsstätte im Inland haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;
- die Erhebung der Lohnsteuer für Bezüge und Vorteile von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Inland;
- die Entgegennahme und Erledigung von Anzeigen (z.B. Anzeige der Betriebseröffnung) und Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Finanzamt für Großbetriebe
Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien. Seine Zuständigkeit erstreckt sich ebenfalls auf das gesamte Bundesgebiet.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist nur für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich insbesondere für Abgabepflichtige, die
- die Umsatzerlösschwelle von mehr als 10 Millionen Euro überschreiten;
- Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe und in einem länderbezogenen Bericht angeführt sind;
- eine bestimmte Rechtsform haben;
- Teil einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe sind;
- unter die begleitende Kontrolle fallen oder für die diese beantragt worden ist.
Rechtsgrundlagen
- Zuständigkeit des Finanzamts Österreich: § 60 Bundesabgabenordnung (BAO)
- Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe: § 61 BAO
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen