Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn das Grundstück unentgeltlich durch eine Körperschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erworben wird, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (→ BMF) (§§ 34 bis 47 BAO) dient.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
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