Grenzüberschreitende Umgründungen
Vom Umgründungssteuergesetz sind grundsätzlich auch grenzüberschreitende und vergleichbare ausländische Umgründungen erfasst.
Wenn dabei das Besteuerungsrecht der Republik Österreich am übertragenen Vermögen beschränkt wird oder dieses verloren geht, kann die Umgründung nicht unter Fortführung der Buchwerte erfolgen. Die stillen Reserven im Vermögen, die der österreichischen Steuerhoheit entzogen worden sind, sind zu versteuern. Im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten wird dabei in den allermeisten Fällen jedoch ein Ratenzahlungskonzept für die zu entrichtende Steuer angewandt (Entrichtung der Steuerschuld in 5 Jahresraten); mit der Einbringung (insb. von Kapitalanteilen) bestehen in diesem Zusammenhang zahlreiche Sonderregelungen.
Erlangt umgekehrt die Republik Österreich durch eine Umgründung erstmals das Besteuerungsrecht, ist das "zugezogene" Vermögen hingegen steuerneutral auf den gemeinen Wert aufzuwerten. So wird sichergestellt, dass es zu keiner Doppelbesteuerung des zugezogenen Vermögens kommt. Nur die stillen Reserven, die nach dem Zuzug in Österreich entstehen, werden in Österreich besteuert.
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