Ärzte – vorübergehende Dienstleistung – Meldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vor der erstmaligen Erbringung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer schriftlich Meldung zu erstatten.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärztinnen/Ärzte und Fachärztinnen/Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
- im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
- nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
- vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung,
- im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
Ärztinnen/Ärzte, die über die notwendige Berechtigung* verfügen, können befristet bis zum 31. Juli 2024 den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten ausüben.
Voraussetzungen
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zusätzliche Voraussetzung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats.
Zuständige Stelle
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10–12
1010 Wien
E-Mail-Adresse: ael-recht@aerztekammer.at
Verfahrensablauf
Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegen einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Erledigung: im Fall einer positiven Erledigung durch formlose Bestätigung über die erfolgte Registrierung
Im Falle der Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes zwischen der ärztlichen Qualifikation der Diensleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen Ausbildung, der so groß ist, dass dieser der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, erfolgt eine schriftliche Erledigung mit Hinweis auf die Notwendigkeit des Ablegens einer Eignungsprüfung. Wird die Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt, so erfolgt eine Untersagung der Dienstleistungserbringung in Form eines Bescheids.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt: § 37 ÄrzteG Dienstleistungserbringung (→ ÖÄK).
Kosten
Sofern eine Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen 281,82 Euro und 1.830,41 Euro an (Tarife 2024).
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt
Rechtsgrundlagen
- §§ 27, 36, 36b, §§ 37 und 52d Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr im übertragenen Wirkungsbereich
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 iVm § 5a Abs 5 und § 37 Abs 11 ÄrzteG
- *gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020
Zum Formular
Formular zur Meldung vorübergehender und gelegentlicher Erbringung ärztlicher Dienstleistungen
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz