Spezielle Branchenpauschalierungen im Überblick
Die Möglichkeiten der Branchenpauschalierung auf dem Gebiet der Einkommen- und Umsatzsteuer wurden durch Verordnungen des Finanzministers um nachstehende spezielle Wirtschaftszweige ausgeweitet:
Gastgewerbetreibende, Drogistinnen/Drogisten, Handelsvertreterinnen/Handelsvertreter sowie Künstlerinnen/Künstler und Schriftstellerinnen/Schriftsteller können ihre Betriebsausgaben teilweise pauschal ermitteln und Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlerinnen/Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler können ihren Gewinn pauschalieren (Gewinnpauschalierung). Voraussetzung bei den Pauschalierungen ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine freiwillige Buchführung erfolgt. Falls Sie eine der aufgezeigten Pauschalierungsmöglichkeiten anwenden möchten, enthalten die entsprechenden Verordnungen und Randzahlen (Rz) der Einkommensteuerrichtlinien (Abschnitt 11) bzw. Umsatzsteuerrichtlinien (Abschnitt 14) weitere Informationen.
Die folgende Tabelle bietet einen kurzen Überblick über die speziellen Branchenpauschalierungen:
Branche | Pauschalierung von | Verordnungen BGBI. Nr. | Rz EStR/UStR |
Gastgewerbe | Betriebsausgaben | II 488/2012 idF II 355/2020 | 4287 bis 4309d EStR |
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlerinnen/-händler | Gewinn und teilweise Vorsteuer | II 228/1999 idF II 633/2003 | 4310 bis 4323 EStR 2269 UStR |
Drogistinnen/Drogisten | Gewinn und teilweise Vorsteuer | II 229/1999 | 4324 bis 4330 EStR 2251 bis 2252, 2270 UStR |
Handelsvertreterinnen/ Handelsvertreter |
Betriebsausgaben und Vorsteuer | II 95/2000 idF II 635/2003 | 4355 bis 4360 EStR 2251 UStR |
Künstlerinnen/Künstler und Schriftstellerinnen/Schriftsteller | Betriebsausgaben und Vorsteuer | II 417/2000 idF II 636/2003 | 4361 bis 4370 EStR 2251, 2277 UStR |
Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuerrichtlinien (EStR)
- Umsatzsteuerrichtlinien (UStR)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen