Beschwerde gegen Finanzbescheide
Allgemeine Informationen
Von den Finanzämtern werden als abschließende Erledigungen Bescheide erlassen. Wer mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, hat das Recht, gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden (vor allem Finanzämter) erlassen haben, das Rechtsmittel einer Beschwerde zu ergreifen. Bei einer Stattgabe lassen sich damit jene Nachteile, die sich aufgrund des Bescheides ergeben hätten, beseitigen.
Ein wesentlicher Vorteil des Beschwerdeverfahrens ist jener, dass auch neue Tatsachen und Beweise geltend gemacht sowie neue Anträge gestellt werden können (kein Neuerungsverbot). So haben die Abgabepflichtigen die Möglichkeit, auch Fehler, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, korrigieren zu lassen (z.B. Nachholung vergessener Steuerabsetzposten). Aber: Die Rechtsmittelbehörde kann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Ein neuer Bescheid kann so auch zum Nachteil der/des Abgabepflichtigen erlassen werden (sogenannte "Verböserung").
Beschwerdefrist
Zur Einbringung der Beschwerde steht ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beispiel
Die Zustellung eines Bescheides erfolgt am 28. Februar. Mit diesem Tag beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Sie endet am 28. März. Sollte hingegen der Bescheid erst am 31. März zugestellt werden, läuft die Frist nur bis zum 30. April.
Die Beschwerdefrist ist auf Antrag verlängerbar. Anbringen an das Finanzamt gelten nur dann als wirksam eingebracht, wenn sie schriftlich per Post bzw. Fax oder über FinanzOnline (Weitere Services/Fristverlängerung) übermittelt werden. Telefonische Anbringen oder Anbringen per E-Mail sind nicht vorgesehen.
Hinweis
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde hat die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge. Der Beginn und Lauf der Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzunehmen.
Beispiel
Eine Beschwerdefrist würde am 29. März 2024 (Karfreitag) enden. Tatsächlich endet diese aber am Dienstag nach Ostern, also am 2. April 2024.
Da eine genaue Einhaltung der Beschwerdefrist wesentlich ist, sollte die Beschwerde eingeschrieben aufgegeben oder direkt im Finanzamt abgegeben werden. In letzterem Fall empfiehlt es sich, einen Eingangsstempel auf einer gleich lautenden Ausfertigung anbringen zu lassen. Die Beschwerde kann auch über FinanzOnline unter Weitere Services/Bescheidänderung elektronisch eingebracht werden. Wird die Beschwerde auf dem Postweg übermittelt, gilt sie als noch rechtzeitig eingebracht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels ist relevant).
Formvorschriften
Bei der Abfassung der Beschwerdeschrift (Rechtsmittel bedürfen im Allgemeinen der Schriftform!) sind bestimmte Formvorschriften bzw. inhaltliche Erfordernisse einzuhalten. Die Beschwerde muss Folgendes enthalten:
- Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
- Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
- Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- Eine Begründung
- Die Unterschrift
Beispiel
Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 19. Juni 2023, zugestellt am 21. Juni 2023, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Der Bescheid ist hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, die Leibrentenzahlungen an meinen Vater in Höhe von 6.000 Euro gemäß § 18 Abs 1 Z 1 Einkommensteuergesetz – EStG als Sonderausgaben geltend zu machen. Ich stelle daher den Antrag, diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.
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Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 243, 245, 250, 260 und 270 Bundesabgabenordnung (BAO)
- § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen