Schweine, Schafe und Ziegen – Stamm- und Betriebsdaten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Tierhalterinnen/Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen auf Anfrage des Betreibers des Veterinärinformationssystems (VIS) Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten mitteilen:
1. Stammdaten
- Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer bzw. Zulassungsnummer
- Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen
- Rechtsform des Betriebes (Landwirtin/Landwirt, Einzelhandelskauffrau/Einzelhandelskaufmann, GesmbH, OG, Verein etc.)
- Persönliche Daten der Tierhalterin/des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person: Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer)
- Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger weiterer Ansprechpersonen
- Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist)
- Geografische Koordinaten des Betriebsstandortes, sofern vorhanden
2. Betriebsdaten
- Art der Nutzung (Tätigkeit der Tierhalterin/des Tierhalters bzw. Betriebsart)
- Tierbestand der zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag
- Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für erfasste Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist
- Bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen
- Bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere
Betroffene Unternehmen
Tierhalterinnen/Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen
Fristen
Die Formulare müssen mit Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt und bis 15. April an den Betreiber des VIS gesendet werden.
Zuständige Stelle
Für das Verfahren ist der Betreiber des VIS zuständig.
Verfahrensablauf
Der Betreiber des VIS übermittelt bis Mitte März das entsprechende Formular an die Tierhalterinnen/Tierhalter. Die ausgefüllten Formulare müssen von den Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern oder von deren/dessen Beauftragten mit Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt und bis 15. April an den Betreiber des VIS zurückgesendet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Mitteilung an.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2016/429 samt delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen
- Tierseuchengesetz
- § 4 und 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz