Arbeitsunfall

Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit ereignet. Beispielsweise Unfälle

  • während des Homeoffice,
  • während der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen,
  • am Weg von und zur Arbeitsstätte/Fortbildung/Schulung (einschließlich eines Umwegs, um das Kind bspw. zur Betreuungseinrichtung zu bringen) oder
  • am Weg von und zu einem angekündigten ärztlichen Termin in der Arbeitszeit sind Arbeitsunfälle.

In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb können Unfälle auch als Arbeitsunfälle anerkannt werden, die sich nicht unmittelbar bei der versicherten Beschäftigung ereignen; auch Sonderfälle außerhalb der beruflichen Tätigkeit gibt es.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

Unter Umständen muss auch dem zuständigen Träger der Unfallversicherung ein Arbeitsunfall gemeldet werden.

Selbstständige müssen sowohl eigene als auch Arbeitsunfälle von bei ihnen Beschäftigten dem Unfallversicherungsträger melden.

Rechtsgrundlage

§ 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern der Staat Österreich für die Sozialversicherung der versicherten Person zuständig ist, einer der drei Unfallversicherungsträger (AUVA, BVAEB, SVS) zuständig. Untergliedert nach der jeweiligen Erwerbstätigkeit der Unfallversicherten sind in den betreffenden Gesetzen jeweils unterschiedliche Personenkreise erfasst, vom

Rechtsgrundlagen

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit folgende Leistungen enthalten:

Wer eine zusätzliche freiwillige Versicherung abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die beinhalteten Zusatzleistungen.

Rechtsgrundlagen

Der Unfallverhütungsdienst steht Betrieben als Servicestelle beratend zur Seite, um Sicherheitsprobleme zu lösen.

Die Träger der Unfallversicherung (AUVA, BVAEB, SVS) müssen einen Unfallverhütungsdienst einrichten und die erforderlichen fachkundigen Organe bestellen. Letztere sind berechtigt, alle Betriebe (einschließlich bäuerliche, auch Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Die jeweiligen Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber haben also eine Mitwirkungspflicht bei der Betriebsbesichtigung durch den Unfallverhütungsdienst. Vor Beginn der Betriebsbesichtigung muss sich das Organ des Unfallverhütungsdienstes bei der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber oder der/dem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag melden. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber oder die/der Beauftragte kann bzw. muss auf Verlangen des fachkundigen Organs an der Betriebsbesichtigung teilnehmen.

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Weiterführende Links

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Letzte Aktualisierung: 23. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger