Arbeitsunfall
Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit ereignet. Beispielsweise Unfälle
- während des Homeoffice,
- während der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen,
- am Weg von und zur Arbeitsstätte/Fortbildung/Schulung (einschließlich eines Umwegs, um das Kind bspw. zur Betreuungseinrichtung zu bringen) oder
- am Weg von und zu einem angekündigten ärztlichen Termin in der Arbeitszeit sind Arbeitsunfälle.
In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb können Unfälle auch als Arbeitsunfälle anerkannt werden, die sich nicht unmittelbar bei der versicherten Beschäftigung ereignen; auch Sonderfälle außerhalb der beruflichen Tätigkeit gibt es.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.
Unter Umständen muss auch dem zuständigen Träger der Unfallversicherung ein Arbeitsunfall gemeldet werden.
Selbstständige müssen sowohl eigene als auch Arbeitsunfälle von bei ihnen Beschäftigten dem Unfallversicherungsträger melden.
Rechtsgrundlage
§ 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern der Staat Österreich für die Sozialversicherung der versicherten Person zuständig ist, einer der drei Unfallversicherungsträger (AUVA, BVAEB, SVS) zuständig. Untergliedert nach der jeweiligen Erwerbstätigkeit der Unfallversicherten sind in den betreffenden Gesetzen jeweils unterschiedliche Personenkreise erfasst, vom
- Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA), zum Beispiel Schülerinnen/Schüler, unselbstständig Erwerbstätige, Lehrlinge; Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS) selbstständig Erwerbstätige,
- vom Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB), manche Vertragsbedienstete des Bundes, Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben etc.,
- vom Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS), Bäuerinnen/Bauern und hauptberuflich mittätige Familienangehörige und
- vom Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS), zum Beispiel manche Mitglieder einer Ärztekammer.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 7, 8, 19 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- § 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- § 2 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
- Art 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit folgende Leistungen enthalten:
- Unfallheilbehandlung
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
- Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
- Soziale Rehabilitationsmaßnahmen
- Finanzielle Leistungen
Wer eine zusätzliche freiwillige Versicherung abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die beinhalteten Zusatzleistungen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 53b, 189, 198, 199, 201, 203, 212 Abs 3, 213a, 215, 218, 219,
368 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - §§ 27c, 117 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- § 71 Abs 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
Der Unfallverhütungsdienst steht Betrieben als Servicestelle beratend zur Seite, um Sicherheitsprobleme zu lösen.
Die Träger der Unfallversicherung (AUVA, BVAEB, SVS) müssen einen Unfallverhütungsdienst einrichten und die erforderlichen fachkundigen Organe bestellen. Letztere sind berechtigt, alle Betriebe (einschließlich bäuerliche, auch Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Die jeweiligen Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber haben also eine Mitwirkungspflicht bei der Betriebsbesichtigung durch den Unfallverhütungsdienst. Vor Beginn der Betriebsbesichtigung muss sich das Organ des Unfallverhütungsdienstes bei der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber oder der/dem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag melden. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber oder die/der Beauftragte kann bzw. muss auf Verlangen des fachkundigen Organs an der Betriebsbesichtigung teilnehmen.
Rechtsgrundlagen
- § 187 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 148m Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Weiterführende Links
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Rehabilitationszentrum Häring (→ AUVA)
- Rehabilitationszentrum Weißer Hof (→ AUVA)
- Rehabilitationsklinik Tobelbad (→ AUVA)
- Rehabilitationszentrum Meidling (→ AUVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
- Suche nach Rehabilitationszentren (→ Gesundheitsportal Österreich)
- Versicherung der Österreichischen Hochschülerschaft (→ ÖH)
- Unfallverhütungsdienst – Sicherheitsberatung (→ SV)
- Liste der Versicherungsunternehmen (→ VVO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 8, 175, 176 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 148c Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger