IPPC-Behandlungsanlagen – Besondere Meldepflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, die in einem Ballungsraum einer Bevölkerungszahl über 100.000 liegt, muss der zuständigen Stelle die Lärmemissionen dieser IPPC-Behandlungsanlage (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.
Betroffene Unternehmen
Inhaberinnen/Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen
Fristen
- Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
- Meldung der Lärmemissionen: bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Erforderliche Unterlagen
Mindestinhalte der Meldungen:
- Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
- Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§ 60 Abs 3, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz(AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie