Verbrauchsteuerbewilligungen für Steueraussetzungsverfahren

Allgemeines

Für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Steuerlagers (Herstellungsbetrieb oder Lagerbetrieb), als registrierte Empfängerin/registrierter Empfänger oder Verwendungsbetrieb ist der Antrag inklusive aller für die Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen dem Zollamt Österreich ( BMF) zu übermitteln. Nach Erteilung der Bewilligung/Bewilligungen ist der Zugang mit der Verbrauchsteuernummer zu EMCS und EVA über FinanzOnline oder USP möglich.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Die Antragstellung durch die Bewilligungswerberin/den Bewilligungswerber hat schriftlich zu erfolgen, ist jedoch nicht formgebunden. Die auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten und zur Antragstellung zur Verfügung gestellten Formulare enthalten die wesentlichen Erfordernisse für eine Bewilligungserteilung. Es wird daher angeraten, diese Formulare für die Antragstellung zu verwenden.

Es können je Bewilligungsart (z.B. Herstellungsbetrieb, Lagerbetrieb, registrierte Empfängerin/registrierter Empfänger etc.) mehrere Warenkategorien (z.B. Alkohol, Bier etc.) in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Warenkategorie setzt sich bei bestimmten Waren aus einer Hauptkategorie (z.B. Alkohol) und einer Unterkategorie (z.B. Spirituosen und/oder Ethylalkohol etc.) zusammen.

Steuerlagerinhaberinnen/Steuerlagerinhaber, registrierte Empfängerinnen/registrierte Empfänger und Verwendungsbetriebe erhalten im Rahmen der Bewilligungserteilung eine Verbrauchsteuernummer, die sie zur Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren berechtigt. Hierbei wird zwischen dem innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren (ATV-Nummer für Steuerlager und registrierte Empfängerinnen/registrierte Empfänger) und dem nationalen Verfahren (ATN-Nummer für Verwendungsbetriebe) unterschieden. Ein sorgfältiger Umgang mit der Verbrauchsteuernummer ist unbedingt ratsam und es wird empfohlen, mit einer potenziellen Geschäftspartnerin/einem potenziellen Geschäftspartner direkt in Kontakt zu treten.

Steuerlager

Steuerlager sind vom Zollamt bewilligte Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung herstellen und/oder lagern, be- und verarbeiten (übliche Lagerbehandlungen) sowie empfangen und versenden dürfen. Sobald diese Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, ist die Verbrauchsteuer zu entrichten. In Österreich wird bei den Bewilligungen zwischen Herstellungsbetrieben und Lagerbetrieben unterschieden.

Die erstmalige Bewilligung eines Steuerlagers (Herstellungsbetrieb und Lagerbetrieb) führt zu einer gleichzeitigen Bewilligung als Steuerlagerinhaberin/Steuerlagerinhaber. Für die Steuerlagerinhaberin/den Steuerlagerinhaber und alle zugehörigen Steuerlager werden jeweils eigene Verbrauchsteuernummern vergeben.

Vor Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Steuerlager in den freien Verkehr entnommene verbrauchsteuerpflichtige Waren entsteht (Sonderbestimmungen für Alkohol). Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bankgarantie erbracht werden.

Mindestumschlagsmenge, Mindestumsatz, Mindestlagerdauer
Je nach Warenkategorie sind Mindestumschlagsmengen, Mindestumsatz und eventuell auch eine Mindestlagerdauer vorgesehen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Zollamt.

Formulare

Registrierte Versender

Eine Bewilligung des Zollamtes als registrierte Versenderin/registrierter Versender berechtigt die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber, verbrauchsteuerpflichtige Waren ausschließlich vom Ort der Einfuhr in die EU unter Steueraussetzung an Steuerlager, registrierte Empfänger oder an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet zu befördern. Das Steueraussetzungsverfahren beginnt, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, und endet mit der Aufnahme im Steuerlager (im Steuergebiet oder anderen Mitgliedstaat), im Betrieb der registrierten Empfängerin/des registrierten Empfängers oder mit der begünstigten Verwendung im Verwendungsbetrieb.

Für die Beantragung der Bewilligung als registrierte Versenderin/registrierter Versender gibt es aktuell kein Formular. Es kann ein formloser Antrag mit den erforderlichen Angaben an das Zollamt Österreich ( BMF) gestellt werden (einschließlich aller sonstigen erforderlichen Unterlagen). Nähere Informationen sind beim Zollamt Österreich erhältlich.

Registrierte Empfänger

Registrierte Empfängerinnen/registrierte Empfänger können verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten beziehen. Sie können jedoch nicht unter Steueraussetzung lagern oder weiterversenden. Folglich entsteht die Steuerschuld bereits beim Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Es wird zwischen registrierten Empfängerinnen/registrierten Empfängern mit Dauerbewilligung und registrierten Empfängerinnen/registrierten Empfängern im Einzelfall (z.B. höchstens 4 bis 6 Bezüge unter Steueraussetzung im Kalenderjahr) unterschieden. Beziehen registrierte Empfängerinnen/registrierte Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nur im Einzelfall, erhalten sie keine Verbrauchsteuernummer.

Vor Erteilung der Bewilligung ist eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehenden Steuer zu leisten (Sonderbestimmungen für Alkohol). Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bankgarantie erbracht werden.

Direktlieferungen
Direktlieferungen sind Lieferungen, bei denen die Lieferanschrift vom Firmen- bzw. Wohnsitz der registrierten Empfängerin/des registrierten Empfängers abweicht. Wird eine Bewilligung als registrierte Empfängerin/registrierter Empfänger mit Direktlieferungen beantragt, ist das Beiblatt für Lieferadressen (VSt 20–1) jedenfalls auszufüllen.

Formulare

Verwendungsbetriebe

Verwendungsbetriebe sind berechtigt, verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert zu beziehen (Bezug unter Steueraussetzung) und außerhalb eines Steuerlagers zu einem bestimmten Zweck steuerfrei zu verwenden. Die Steuerbefreiung tritt erst im Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist nicht deren Bezug, sondern vielmehr deren Verwendung für einen gesetzlich festgelegten, begünstigten Zweck. Verwendungsbetriebe erhalten eine nationale Verbrauchsteuernummer und auf Antrag einen Freischein zum Bezug der Waren (z.B. bei Alkohol und Mineralöl).

Formular

Verwendungsbetriebe natürliche und juristische Personen (VSt 23)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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