Bestandsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für Medizinprodukte, deren Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle abhängig ist (aktive Medizinprodukte), muss ein Bestandsverzeichnis geführt werden.
Diese Verpflichtung betrifft alle Einrichtungen des Gesundheitswesens, das heißt jede Einrichtung, Stelle oder Institution, in der Medizinprodukte durch Angehörige der Heilberufe oder dazu befugte Gewerbeberechtigte berufsmäßig betrieben oder angewendet werden, einschließlich jener Einrichtungen des Bundesheeres, die der Sanitätsversorgung dienen.
In das Bestandsverzeichnis sind für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte folgende Angaben einzutragen:
- Bezeichnung
- Art und Typ
- Loscode oder Seriennummer
- Herstellungsjahr
- Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers
- Name und Anschrift der Vertreiberin/des Vertreibers
- Die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle
- Standort bzw. betriebliche Zuordnung
Betroffene Unternehmen
alle Einrichtungen des Gesundheitswesens
Fristen
Das Bestandsverzeichnis muss laufend geführt werden.
Zuständige Stelle
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (→ BASG)
Verfahrensablauf
Das Bestandsverzeichnis muss so angelegt werden, dass unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo aktive Medizinprodukte in dieser Einrichtung des Gesundheitswesens betrieben werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 44, 53, 61 Medizinproduktegesetz (MPG)
- § 9 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV)
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz