Bescheinigung Kapitalerträge
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Zum Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) Verpflichtete müssen der Empfängerin/dem Empfänger der Kapitalerträge zwei Bescheinigungen über den vorgenommenen Abzug ausstellen.
1. Bescheinigung über den Kapitalertragsteuerabzug
Diese Bescheinigung muss folgende Informationen enthalten:
- Höhe der Kapitalerträge,
- Höhe des Steuerbetrages,
- Zahlungstag,
- Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind und
- Finanzamt (→ BMF), an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist.
Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG und der darauf entfallende Steuerbetrag (inländische Zinsen und darauf entfallende "Ausländer-KESt") sind gesondert auszuweisen.
Die Pflicht zur Ausstellung dieser Bescheinigung kann allerdings entfallen, wenn die zum Abzug Verpflichtete/der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge und den Steuerabzug auf ihre/seine Rechnung über ein Kreditinstitut abwickelt und dieses eine gleichartige Bescheinigung ausstellt.
2. Bescheinigung über den Verlustausgleich
In dieser Bescheinigung müssen für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach Früchten, Substanz und Derivaten, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft angegeben werden. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs zu berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.
Betroffene Unternehmen
Sämtliche Unternehmen, die kapitalertragsteuerpflichtige Erträge gewähren (Bescheinigung über den Kapitalertragsteuerabzug) bzw. depotführende Stellen (Bescheinigung über den Verlustausgleich).
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- Bescheinigung über den Kapitalertragsteuerabzug: § 96 Abs 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bescheinigung über den Verlustausgleich: § 96 Abs 4 Z 2 EStG
- Einkünfte aus Kapitalvermögen bei beschränkter Steuerpflicht: § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG
- Verlustausgleich: § 93 Abs 6 EStG
Experteninformation
Einkommensteuerrichtlinien Rz 7706c und Rz 7751a
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen