Gefährliche Chemikalien – Sicherungsmaßnahmen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Besteht durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt, verfügt die für die Überwachung zuständige Behörde (Bund oder Bundesland) über notwendige Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung. Dazu zählen die Verpflichtung zur Rücknahme bereits verkaufter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen. Notwendige Maßnahmen können auch ergriffen werden, wenn
- die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine falsche Vorstellung über die Gefährlichkeit von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen erweckt oder
- diese Kennzeichnung fehlt.
Die Behörde ordnet die Maßnahmen mittels Bescheid an. Bei unmittelbar drohender Gefahr werden die Maßnahmen von den Behörden auch ohne Bescheid ergriffen. Die derart getroffenen Maßnahmen werden automatisch aufgehoben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid ausgestellt wird.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Rechtsgrundlagen
§ 70 Chemikaliengesetz (ChemG)
Experteninformation
Chemiepolitik und Biozide (→ BMK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie