Pflichten österr. Unternehmer bei Inlandsbeschäftigung ausl. Arbeitnehmer
Allgemeines
Die lohnsteuerlichen Vorschriften sind davon unabhängig, ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in Österreich oder im Ausland ansässig ist. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, z.B. bei Saisonniers. Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entziehen Österreich sein Besteuerungsrecht nur so weit, wie die Arbeit außerhalb Österreichs ausgeübt wird.
Lohnsteuerabzug
Der tarifmäßige Lohnsteuerabzug ist bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die im Ausland ansässig sind, so vorzunehmen wie bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die in Österreich ansässig sind, ausgenommen Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag.
Lediglich dann, wenn eine im Ausland ansässige Arbeitnehmerin/ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführt, welche – wären sie selbstständig tätig – die besondere Abzugsteuer auslösen würden, fällt nicht die tarifmäßige, sondern eine fixe Lohnsteuer an. Diese fixe Lohnsteuer beträgt 20 Prozent bzw. 25 Prozent.
Arbeitskräftegestellung
Auch wenn die inländische Beschäftigerin/der inländische Beschäftiger auf zwischenstaatlicher Ebene (das heißt im Rahmen der Anwendung von DBA) als (wirtschaftliche) Arbeitgeberin/(wirtschaftlicher) Arbeitgeber anzusehen ist, ändert das nichts an der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, wonach es häufig zu keiner Arbeitgebereigenschaft der Beschäftigerin/des Beschäftigers kommt und kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Die gestellten Arbeitskräfte dürfen aber in Österreich besteuert werden. Um dieser inländischen Besteuerungspflicht nachzukommen, gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG
Das Gestellungsentgelt, das die österreichische Beschäftigerin/der österreichische Beschäftiger an die ausländische Gestellerin/den ausländischen Gesteller zahlt, unterliegt der Abzugsteuerpflicht gemäß § 99 EStG. Mit der Abzugsteuer ist wirtschaftlich auch die Besteuerung der Löhne der überlassenen Arbeitskräfte miterfasst. Unterhält die ausländische Gestellerin/der ausländische Gesteller keine Betriebsstätte in Österreich, kann in der Regel aufgrund eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens eine Rückerstattung der Abzugsteuer beantragt werden. Die Rückerstattung wird pauschal in Höhe von 30 Prozent der 20-prozentigen Abzugsteuer gewährt. 70 Prozent der 20-prozentigen Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt stellen eine pauschale Lohnbesteuerung dar.
2. Freiwilliger/pauschaler Lohnsteuerabzug (Befreiungsbescheid)
Die zweite Möglichkeit, der Besteuerungspflicht nachzukommen, ist im Wege des freiwilligen bzw. pauschalen Lohnsteuerabzugs. Diesfalls kann eine (abkommensrechtlich gebotene) Entlastung von der Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt durch Bescheid an der Quelle zugelassen werden (Befreiungsbescheid). Folgende zwei Möglichkeiten stehen offen:
- Die Gestellerin/der Gesteller oder – alternativ – die inländische Beschäftigerin/der inländische Beschäftiger nimmt einen Lohnsteuerabzug für die überlassenen Arbeitskräfte vor. Es ist keine Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt einzubehalten und abzuführen.
- Es werden 70 Prozent der 20-prozentigen Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt einbehalten und abgeführt, sodass die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der überlassenen Arbeitskräfte auf pauschale Weise sichergestellt wird. Für die übrigen 30 Prozent ist eine Entlastung an der Quelle zulässig.
Befreiungsanträge sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Webformulars (BEFBESCH) beim Finanzamt für Großbetriebe (FAG) einzubringen. Im Fall von konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten ist die Entlastung an der Quelle nicht an die Beantragung eines Befreiungsbescheides geknüpft.
Weiterführende Links
- Pflichten österreichischer Unternehmer bei Inlandsaktivitäten ausländischer Unternehmer
- Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- DBA-Entlastungsverordnung
- Erlass zur DBA-Entlastungsverordnung (→ BMF)
- Arbeitskräftegestellungsverordnung (AKGest-VO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen