Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen der Befugnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Voraussetzungen
Anzeige des Ruhens der Befugnis.
Fristen
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§ 41 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Zum Formular
- Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – natürliche Person
- Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen Berufsberechtigung – Gesellschaft
Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft