Architekt (EU/EWR/Schweiz) – Grenzüberschreitende Dienstleistung

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2 ZTG angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

Hinweis

Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.

Voraussetzungen

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz,
  • die Niederlassung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes einer Architektin/eines Architekten,
  • die fachliche Befähigung,
  • die Ausübung des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat der Dienstleisterin/des Dienstleisters nicht reglementiert ist,
  • eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.

Die Dienstleisterin/der Dienstleister ist verpflichtet die österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten und hat vor Erbringung der Dienstleistung die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  • das Register, in dem sie/er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  • Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates
  • die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen die Dienstleisterin/der Dienstleister angehört,
  • die Berufsbezeichnung oder ihren/seinen Befähigungsnachweis,
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Eine Eintragung in die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ist nicht erforderlich.

Verfahrensablauf

Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden.

Zusätzliche Informationen

Informationen für Architekten ( zt)

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 4, 31 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft