Personen mit Gewerbeberechtigung

Ebenso wie neue Selbstständige üben Gewerbetreibende ihre Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen aus. Allerdings benötigen Gewerbetreibende für die Ausübung ihrer Werkvertragstätigkeit eine Gewerbeberechtigung.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Eine klare Unterscheidung zwischen der Werkvertragstätigkeit von neuen Selbstständigen und von Gewerbetreibenden kann im Einzelfall schwierig sein.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber,
  • die Tätigkeit muss in der Regel nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte),
  • Werkvertragsnehmende sind nicht weisungsgebunden,
  • sie verfügen über eine unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.) und die
  • Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses.

Hinweis

Selbstständig Erwerbstätige unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen! Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, haben Anspruch auf Betriebshilfe als Sachleistung bzw. auf Wochengeld.

Seit 1. Jänner 2008 sind Werkvertragsnehmende mit Gewerbeberechtigung in das Selbstständigenvorsorgemodell – analog der sogenannten Abfertigung neu für Arbeitnehmende – integriert. Nähere Informationen finden sich auf der Seite zur Selbstständigenvorsorge für Gewerbetreibende und neue Selbstständige.

Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.

Sozialversicherung

Werkvertragsnehmende haben ihre Tätigkeit prinzipiell selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu melden. Unabhängig davon haben sie die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbebehörde zu melden. Diese übermittelt die Meldung dann an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Frist: binnen einem Monat nach Erlangen der Berechtigung.

Werkvertragsnehmende sind kranken-, pensions- und unfallversichert. Die Versicherung beginnt mit dem Tag des Erlangens der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Werkvertragsnehmende mit geringfügigen Einkünften können auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden. Wer glaubhaft machen kann, dass sie/er die jährliche Umsatzgrenze von 35.000 Euro nach dem Umsatzsteuergesetz nicht erreicht und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Gewinn) die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 6.221,28 Euro für das Jahr 2024 (für das Jahr 2023 waren es 6.010,92 Euro) nicht übersteigen, kann von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden.

Dies gilt allerdings nur für Personen, die

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert waren oder
  • das Regelpensionsalter erreicht haben (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt haben.

Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung

Mit 1. Jänner 2009 können Selbstständige, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf freiwilliger Basis in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.

Frist: Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst am 1. Jänner 2009 oder später begonnen haben, können den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt über die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung erklären. Wenn der Eintritt innerhalb von drei Monaten ab Verständigung erklärt wird, beginnt die Arbeitslosenversicherung gleichzeitig mit der Pensionsversicherung. Bei späterer Eintrittserklärung beginnt die Versicherung mit dem auf den Eintritt folgenden Monat. Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden.

Steuerpflicht

Werkvertragsnehmende sind einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und müssen im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt E1a) beim Finanzamt einreichen. Hinweis: Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt ( BMF) eine Steuernummer zu beantragen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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