Vigilanz — Marktüberwachung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Um mögliche Gefahren für Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwender und Dritte durch Medizinprodukte zu vermeiden, sind Anwenderinnen/Anwender und Betreiberinnen/Betreiber von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Personen, die für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten verantwortlich sind, verpflichtet
- alle erforderlichen Maßnahmen und Vorsorgen im eigenen Bereich zu treffen, um mögliche Risken und Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwender oder Dritten zu erkennen und zu bewerten,
- alle gebotenen Maßnahmen und Vorsorgen, insbesondere auch im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen über Gefahren durch Medizinprodukte zu treffen, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwendern oder Dritten zu gewährleisten und
- Untersuchungen der zuständigen Behörden mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen und erforderlichenfalls eigene Untersuchungen an Medizinprodukten durchzuführen oder zu veranlassen und deren Ergebnisse den zuständigen Behörden unverzüglich zugänglich zu machen.
Im Rahmen dieser Verpflichtungen sind
- Medizinprodukte und deren Gebrauchsanweisungen oder Begleitinformationen und, soweit dies für die Bewertung von Bedeutung ist, auch Kombinationen mit Zubehör, mit anderen Medizinprodukten, mit Arzneimitteln oder sonstigen Produkten für Untersuchungen zugänglich zu machen,
- gegebenenfalls Unterlagen und sonstige Informationen wie auch Zertifikate und weitere Angaben über die durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren zugänglich zu machen, die eine Beurteilung ermöglichen, inwieweit das Medizinprodukt und seine Herstellung den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entspricht,
- erforderlichenfalls Vergleiche mit gleichartigen oder ähnlichen Medizinprodukten aus dem eigenen Bereich zu ermöglichen,
- Hinweise zur genauen Identifizierung der betroffenen Medizinprodukte oder Kombinationen zu geben,
- Daten betreffend die Verfolgbarkeit der Medizinprodukte vorzulegen und
- erforderlichenfalls alle für die Abklärung und Bewertung der konkreten Bedingungen der Installation, Errichtung, Instandhaltung und Anwendung der betroffenen Medizinprodukte nötigen Informationen und Hinweise zu liefern.
Betroffene Unternehmen
Anwenderinnen/Anwender und Betreiberinnen/Betreiber von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten Verantwortliche
Betreiberin ist die für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens verantwortliche natürliche oder juristische Person.
Einrichtung des Gesundheitswesens ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, in der Medizinprodukte durch Angehörige der Heilberufe oder dazu befugte Gewerbeberechtigte berufsmäßig betrieben oder angewendet werden, einschließlich jener Einrichtungen des Bundesheeres, die der Sanitätsversorgung dienen.
Verantwortliche für das erstmalige Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum sind:
- Herstellerinnen/Hersteller
- Bevollmächtigte
- Importeurinnen/Importeure, die ein Medizinprodukt erstmals im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen und im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind
Fristen
Die gesetzlichen Meldepflichten müssen unverzüglich bzw. schnellstmöglich erfüllt werden.
Zuständige Stelle
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (→ BASG)
Verfahrensablauf
Im Zuge des Verfahrens sind die betroffenen Unternehmen angehalten, der zuständigen Behörde selbstständig entsprechend Meldung dahin gehend zu erstatten, inwieweit
- alle erforderlichen Maßnahmen und Vorsorgen im eigenen Bereich getroffen wurden/werden, um mögliche Risken und Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwendern oder Dritten zu erkennen und zu bewerten,
- alle gebotenen Maßnahmen und Vorsorgen, insbesondere auch im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen über Gefahren durch Medizinprodukte, getroffen wurden/werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwendern oder Dritten zu gewährleisten und
- Untersuchungen der zuständigen Behörden unterstützt werden können und/oder erforderlichenfalls eigene Untersuchungen an Medizinprodukten durchgeführt und/oder veranlasst werden können.
Die Kontaktnahme an die Behörde kann telefonisch erfolgen, die Unterlagen sind jedenfalls schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail einzubringen. Dies kann formlos, im Falle von Zwischenfallsmeldungen unter Verwendung des zutreffenden Formulars, erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- §§ 40, 41, 43, 44, 45, 46, 47 Medizinproduktegesetz
- Art. 87, 88, 89 Verordnung (EU) Nr. 2017/745
- Art. 82, 83, 84 Verordnung (EU) Nr. 2017/746
Experteninformation
Zum Formular
- Medizinprodukte: Vigilanzmeldung
- Medizinprodukte: Vigilanzmeldung – Ausfüllhilfe
- Medizinprodukte: Vigilanzmeldung – Ärztinnen/Ärzte
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz