Betriebsanlagen – Individuelle Anpassung

Allgemeine Informationen

Weist die Inhaberin/der Inhaber einer bereits genehmigten Betriebsanlage nach, dass ihre/seine Anlage

  • wegen der verwendeten Maschinen und Geräte,
  • wegen ihrer Betriebsweise,
  • wegen ihrer Ausstattung oder
  • aus sonstigen Gründen (beispielsweise wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten)

von den in einer Verordnung gemäß § 82 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für bestehende Anlagen festgelegten abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen nicht erfasst wird, ist die erforderliche Anpassung der Anlage an die Verordnung von der zuständigen Stelle mit Bescheid aufzutragen (individuelle Anpassung).

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die eine unter den Anwendungsbereich von Verordnungen, die auf den § 82 Abs 1 GewO 1994 gestützt sind, fallende bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen betreiben

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage betrieben wird:

Verfahrensablauf

Die Betriebsanlageninhaberin/der Betriebsanlageninhaber muss einen entsprechenden Nachweis bei der Behörde einbringen. Es folgt das Ermittlungsverfahren. Wenn die Nachbarinnen/die Nachbarn im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten, dann genießen sie auch in diesem Verfahren Parteistellung. Das Verfahren endet mit Bescheiderlassung.

Erforderliche Unterlagen

All jene Unterlagen (Nachweise), die erforderlich sind, damit die zuständige Stelle im konkreten Einzelfall beurteilen kann, ob die im § 82 Abs 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen vorliegen

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen abgaben- und gebührenrechtlichen Bestimmungen.

Zusätzliche Informationen

Die Beweislast dafür, dass die im § 82 Abs 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen zutreffen, trägt die jeweilige Betriebsanlageninhaberin/der jeweilige Betriebsanlageninhaber.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft