Betriebsanlagen – Individuelle Anpassung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Weist die Inhaberin/der Inhaber einer bereits genehmigten Betriebsanlage nach, dass ihre/seine Anlage
- wegen der verwendeten Maschinen und Geräte,
- wegen ihrer Betriebsweise,
- wegen ihrer Ausstattung oder
- aus sonstigen Gründen (beispielsweise wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten)
von den in einer Verordnung gemäß § 82 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für bestehende Anlagen festgelegten abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen nicht erfasst wird, ist die erforderliche Anpassung der Anlage an die Verordnung von der zuständigen Stelle mit Bescheid aufzutragen (individuelle Anpassung).
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die eine unter den Anwendungsbereich von Verordnungen, die auf den § 82 Abs 1 GewO 1994 gestützt sind, fallende bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen betreiben
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage betrieben wird:
- Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Die Betriebsanlageninhaberin/der Betriebsanlageninhaber muss einen entsprechenden Nachweis bei der Behörde einbringen. Es folgt das Ermittlungsverfahren. Wenn die Nachbarinnen/die Nachbarn im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten, dann genießen sie auch in diesem Verfahren Parteistellung. Das Verfahren endet mit Bescheiderlassung.
Erforderliche Unterlagen
All jene Unterlagen (Nachweise), die erforderlich sind, damit die zuständige Stelle im konkreten Einzelfall beurteilen kann, ob die im § 82 Abs 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen vorliegen
Kosten
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen abgaben- und gebührenrechtlichen Bestimmungen.
Zusätzliche Informationen
Die Beweislast dafür, dass die im § 82 Abs 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen zutreffen, trägt die jeweilige Betriebsanlageninhaberin/der jeweilige Betriebsanlageninhaber.
Rechtsgrundlagen
- § 82 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
- Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
- Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
- Gebührengesetz 1957 (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft